Artikel 82 VO (EU) 2017/625
Festsetzung der Gebühren oder Abgaben
(1) Die gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 erhobenen Gebühren oder Abgaben werden gemäß einer der folgenden Berechnungsmethoden oder einer Kombination dieser Methoden festgesetzt:
- a)
- auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und auf jeden Unternehmer angewendet, unabhängig davon, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Umfang der betreffenden Tätigkeit und die relevanten Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken; oder
- b)
- sie werden auf der Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und den Unternehmern auferlegt, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden.
(2) Die Reisekosten gemäß Artikel 81 Buchstabe f werden bei der Festsetzung der Gebühren oder Abgaben gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seiner Betriebsstätte vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.
(3) Werden die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Abgaben nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des dort angegebenen Zeitraums durchgeführt werden.
(4) Werden die Gebühren oder Abgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe b berechnet, so dürfen sie nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrolle.
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