ANHANG III VO (EU) 2017/625
MERKMALE DER ANALYSEMETHODEN
- (1)
-
Die Analysemethoden und Messergebnisse sollten durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein:
- a)
- Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision),
- b)
- Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich),
- c)
- Nachweisgrenze,
- d)
- Bestimmungsgrenze,
- e)
- Präzision,
- f)
- Wiederholbarkeit,
- g)
- Reproduzierbarkeit,
- h)
- Wiederfindung,
- i)
- Selektivität,
- j)
- Empfindlichkeit,
- k)
- Linearität,
- l)
- Messunsicherheit,
- m)
- sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien.
- (2)
- Die Präzisionswerte gemäß Nummer 1 Buchstabe e werden entweder aus einem Ringversuch bestimmt, der nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen” ), oder — soweit Leistungskriterien für Analyseverfahren festgelegt wurden — durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen” ). Die Ergebnisse aus dem Ringversuch werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.
- (3)
- Analysemethoden, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sollten gegenüber Methoden bevorzugt werden, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.
- (4)
- Sind Analysemethoden nur innerhalb eines einzelnen Laboratoriums validierbar, so sollten sie nach international akzeptierten wissenschaftlichen Protokollen oder Leitlinien validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, so sollten die Methoden durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.
- (5)
- Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analysemethoden sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.
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