Artikel 2 VO (EU) 2017/655

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde:

a)
NRE und NRG (alle Unterklassen);
b)
NRS-vi-1b, NRS-vr-1b, NRS-v-2a, NRS-v-2b und NRS-v-3;
c)
IWP und IWA (alle Unterklassen);
d)
RLL und RLR (alle Unterklassen);
e)
ATS;
f)
SMB;
g)
NRSh (alle Unterklassen);
h)
NRS-vi-1a und NRS-vr-1a.

2. Diese Verordnung gilt für Motorhersteller.

Diese Verordnung gilt nicht für Originalgerätehersteller.

3. Diese Verordnung gilt nicht, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde nachweist, dass er nicht in der Lage ist, zur Durchführung einer Überwachungsprüfung im Betrieb Zugang zu einem Motor zu erhalten, der in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.