Artikel 3 VO (EU) 2017/655

Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren

Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von Motoren im Betrieb erfolgt wie nachstehend ausgeführt:

a)
Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Motoren wird die Überwachung gemäß dem Anhang dieser Verordnung durchgeführt.
b)
Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Motoren gilt:

i)
der Anhang dieser Verordnung findet keine Anwendung;
ii)
das Alterungsverfahren zur Bestimmung des Verschlechterungsfaktors (DF) für den Motortyp oder gegebenenfalls für die Motorenfamilie gemäß Anhang III Abschnitt 4.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission(1), einschließlich jedes automatisierten Elements, wird so gestaltet, dass der Hersteller die während der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) dieser Motoren unter typischer Nutzung zu erwartende Verschlechterung der Emissionen des im Betrieb befindlichen Motors angemessen vorhersagen kann.
iii)
Die Kommission führt alle 5 Jahre in Zusammenarbeit mit den Herstellern ein Pilotprogramm durch, in das die neuesten Motortypen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Bestimmung von DF gemäß Anhang III Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 weiterhin geeignet und wirksam ist, um die Schadstoffemissionen während der Nutzungsdauer von Motoren zu mindern.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

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