ANHANG VO (EU) 2017/655

1.
Allgemeine Anforderungen an die Überwachung im Betrieb

1.1. Für die Zwecke dieses Anhangs ist eine „Kategorie nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte” eine Gruppe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die die gleiche(n) allgemeine(n) Funktion(en) erfüllen.

1.2. Der Hersteller verschafft sich Zugang zu Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, um Überwachungsprüfungen im Betrieb vorzunehmen. Bei der Durchführung der Überwachungsprüfung im Betrieb nimmt der Hersteller die Emissionsdatenerfassung, die Messung der Abgasparameter und die Datenaufzeichnung bei einem in Betrieb befindlichen Motor in einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät mit betriebsüblichen Lastzyklen vor, bis die in Anlage 2 Nummer 2 im Anhang festgelegte Mindestprüfdauer erreicht ist.

1.2.a.
Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe)

Für die Durchführung von Prüfungen im Betrieb werden alle vom Hersteller produzierten Motortypen und Motorenfamilien entsprechend ihrer Unterklasse gemäß Tabelle 1 und wie in Abbildung 1 dargestellt zusammengefasst. Ein Hersteller kann für jeden möglichen Typ einer ISM-Gruppe eine ISM-Gruppe haben.

Tabelle 1

ISM-Gruppen

ISM-GruppeMotoren(unter)klassen
ANRE-v-5, NRE-v-6
BNRE-c-5, NRE-c-6
CNRE-v-3, NRE-v-4
DNRE-c-3, NRE-c-4
ENRE-v-1, NRE-c-1, NRE-v-2, NRE-c-2
FNRE-v-7, NRE-c-7
GNRG-v-1, NRG-c-1
HNRS-v-2b, NRS-v-3
INRS-vr-1b, NRS-vi-1b, NRS-v-2a
JIWP-v-1, IWP-c-1, IWA-v-1, IWA-c-1, IWP-v-2, IWP-c-2, IWA-v-2, IWA-c-2
KIWP-v-3, IWP-c-3, IWA-v-3, IWA-c-3
LIWP-v-4, IWP-c-4, IWA-v-4, IWA-c-4
MRLL-v-1, RLL-c-1
NRLR-v-1, RLR-c-1
OSMB-v-1
PATS-v-1

Abbildung 1

1.2.b.
Die Genehmigungsbehörde, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellt, ist entweder:

a)
die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung des Motortyps oder der Motorenfamilie erteilt hat, wenn die ISM-Gruppe eine einzige Typgenehmigung beinhaltet;
b)
die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung mehrerer Motortypen und/oder Motorenfamilien innerhalb derselben ISM-Gruppe erteilt hat;
c)
wenn die ISM-Gruppe Motortypen und/oder Motorenfamilien enthält, die von verschiedenen Genehmigungsbehörden genehmigt wurden, die von allen beteiligten Genehmigungsbehörden benannte Genehmigungsbehörde.

1.3. Die Motoren, an denen die Überwachungsprüfung im Betrieb durchgeführt wird,
a)
sind in eine der für den Motortyp bzw. die Motorenfamilie repräsentativsten Kategorien nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte eingebaut;
b)
wurden in der Union in Verkehr gebracht;
c)
verfügen über ein Wartungsheft, aus dem hervorgeht, dass der Motor ordnungsgemäß und nach den Herstellerempfehlungen gewartet wurde;
d)
weisen keine Zeichen missbräuchlicher Nutzung (z. B. Überlastung oder Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff) oder anderer Veränderungen (z. B. unbefugte Eingriffe) auf, durch die das Emissionsverhalten in Bezug auf gasförmige Schadstoffe beeinflusst werden könnte;
e)
entsprechen den Typgenehmigungsunterlagen hinsichtlich der Bauteile der in den Motor und die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät eingebauten Emissionsminderungsanlage(n).

1.4. Motoren mit einem elektronischen Steuergerät (ECU) und mit einer Kommunikationsschnittstelle, die die erforderlichen Daten gemäß Anlage 7 bereitstellen soll, bei denen jedoch eine Schnittstelle oder Daten fehlen oder bei denen es nicht möglich ist, eine klare Identifizierung und Validierung der erforderlichen Signale zu erreichen, sind nicht für Überwachungsprüfungen im Betrieb geeignet; es ist ein alternativer Motor zu wählen. Die Genehmigungsbehörde darf das Fehlen eines ECU oder einer Schnittstelle oder fehlende oder ungültige Signale oder die mangelnde Konformität des ECU-Drehmomentsignals nicht als Grund für die Verringerung der Anzahl der gemäß dieser Verordnung zu prüfenden Motoren akzeptieren.

1.5. Motoren, bei denen die Datenerfassung des elektronischen Steuergeräts die Emissionen gasförmiger Schadstoffe oder die Leistung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräte beeinflusst, gelten als ungeeignet für Überwachungsprüfungen im Betrieb. Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/1628 darf ein alternativer Motor nur gewählt werden, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde das Nichtvorhandensein einer Umgehungsstrategie überzeugend nachweisen kann.

2.
Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren

2.1. Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde den ursprünglichen Plan für die Überwachung jeder ISM-Gruppe:
a)
für ISM-Gruppe A: innerhalb eines Monats ab Beginn der Produktion jedes Motortyps oder jeder Motorenfamilie in der ISM-Gruppe;
b)
für alle anderen ISM-Gruppen: zum jeweils späteren der folgenden Daten:

i)
26. Juni 2023;
ii)
einen Monat nach Beginn der Produktion jedes Motortyps oder jeder Motorenfamilie in der ISM-Gruppe.

2.2. Der ursprüngliche Überwachungsplan enthält die Liste der Motortypen und Motorenfamilien in der ISM-Gruppe zusammen mit den Kriterien für die Auswahl sowie einer Begründung der Auswahl
a)
der im Plan enthaltenen Motorenfamilien bzw. Motortypen und Kategorie(n) nicht für den Straßenverkehr bestimmter Maschinen und Geräte;
b)
der Liste der einzelnen Motoren und der gegebenenfalls bereits festgelegten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte für die Überwachungsprüfung im Betrieb;
c)
des gewählten Prüfschemas.

2.3. Die Hersteller übermitteln der Genehmigungsbehörde einen aktualisierten Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren, sobald die Liste der Motorenfamilien in der ISM-Gruppe geändert wird oder die Liste der einzelnen Motoren und der ausgewählten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte vollständig ist oder überarbeitet wurde. In diesem aktualisierten Plan sind die bei der Auswahl angelegten Kriterien zu begründen und gegebenenfalls die Gründe für die Überarbeitung der früheren Liste anzugeben. Ändert sich die Anzahl der Motorenfamilien in der ISM-Gruppe oder die jährliche Produktionsmenge für den Unionsmarkt, so wird der Plan mit der Zahl der gemäß Nummer 2.6 durchzuführenden Prüfungen ebenfalls entsprechend angepasst.

2.4. Die Genehmigungsbehörde genehmigt den ursprünglichen und anschließend aktualisierten Plan oder verlangt entsprechende Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage und stellt sicher, dass der endgültige Plan die größtmögliche Auswahl an Motortypen und Kategorien nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte umfasst.

2.5. Jeder ursprüngliche oder aktualisierte Überwachungsplan muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden, bevor die Prüfung der darin aufgeführten Motoren und nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen und Geräte aufgenommen wird.

2.6.
Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Motoren

Die Anzahl der zu prüfenden Motoren bezieht sich auf die ISM-Gruppe und nicht auf die Motorenunterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen der ISM-Gruppe. Der Hersteller wählt Motoren aus, die die Unterklassen, Motorenfamilien und Motortypen der ISM-Gruppe ausgewogen repräsentieren. Dies sollte nicht notwendigerweise bedeuten, dass Motoren aus allen Unterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen geprüft werden. Bei ISM-Gruppen, die sowohl die Klasse IWP als auch die Klasse IWA enthalten, umfasst die Motorauswahl soweit möglich Motoren beider Klassen.

2.6.1.
Prüfschema für ISM-Gruppe A

Der Hersteller wählt eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb.

2.6.1.1.
Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)

2.6.1.1.1.
Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als a % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.
2.6.1.1.2.
Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als b % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.
2.6.1.1.3.
Kann der Hersteller die Anforderungen in Nummer 2.6.1.1 nicht erfüllen, weil keine geeigneten Motoren mit der erforderlichen Betriebsakkumulation gemäß Nummer 2.6.1.1.2 verfügbar sind, so kann die Genehmigungsbehörde die Prüfung von Motoren gemäß dieser Nummer mit einem kumulierten Betrieb zwischen zweimal a % und b % der EDP gestatten, sofern der Hersteller stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass er Motoren mit der höchsten verfügbaren Betriebsakkumulation ausgewählt hat. Alternativ akzeptiert die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.1.2. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß Nummer 2.6.1.2 zu prüfenden Motoren um die Zahl der Motoren verringert, die bereits gemäß Nummer 2.6.1.1 geprüft und gemeldet wurden.

Tabelle 2

% der EDP-Werte für ISM-Gruppe gemäß Nummer 2.6.1

Bezugsleistung des ausgewählten Motors (kW)ab
56 ≤ P < 1302055
130 ≤ P ≤ 5603070

2.6.1.2.
Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums

Jeder Hersteller prüft durchschnittlich neun Motoren der ISM-Gruppe pro Jahr während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
2.6.1.2.1.
Die Prüfergebnisse der ersten neun Motoren sind innerhalb von 24 Monaten, nachdem der erste Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut wurde, und nicht später als 30 Monate nach dem Beginn der Produktion eines genehmigten Motortyps bzw. einer genehmigten Motorenfamilie in der ISM-Gruppe zu übermitteln.
2.6.1.2.2.
Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass 30 Monate nach Beginn der Produktion kein Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut worden ist, so sind die Prüfergebnisse nach dem Einbau des ersten Motors an einem mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Termin zu übermitteln.
2.6.1.2.3.
Kleinserienhersteller

Die Anzahl der zu prüfenden Motoren ist im Fall von Kleinserienherstellern folgendermaßen anzupassen:

a)
Hersteller, die nur zwei Motorenfamilien in einer ISM-Gruppe produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich sechs Motoren;
b)
Hersteller, die für den Unionsmarkt mehr als 250 Motoren einer ISM-Gruppe mit einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich drei Motoren;
c)
Hersteller, die für den Unionsmarkt zwischen 125 und 250 Motoren einer ISM-Gruppe mit einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich zwei Motoren;
d)
Hersteller, die für den Unionsmarkt weniger als 125 Motoren einer ISM-Gruppe mit einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich einem Motor.

Die Genehmigungsbehörde überprüft, ob die angegebenen Produktionsmengen während des Vierjahreszeitraums, in dem der Hersteller Prüfungen durchführt, nicht überschritten werden. Wenn diese Mengen zu einem beliebigen Zeitpunkt überschritten werden, muss der Hersteller für die verbleibenden Jahre des Vierjahreszeitraums, für die noch keine Ergebnisse gemeldet wurden, jährlich durchschnittlich neun Motoren prüfen.

2.6.2.
Prüfschema für ISM-Gruppen B, F, G, J, K, L, M und N

Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.2.1 und 2.6.2.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb.

2.6.2.1.
Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP)

2.6.2.1.1.
Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als c % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.
2.6.2.1.2.
Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als d % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.
2.6.2.1.3.
Kann der Hersteller die Anforderungen in Nummer 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 nicht erfüllen, weil keine geeigneten Motoren mit der erforderlichen Betriebsakkumulation verfügbar sind, kann die Genehmigungsbehörde die Prüfung von Motoren gemäß dieser Nummer mit einem kumulierten Betrieb zwischen zweimal c % und d % der EDP gestatten, sofern der Hersteller stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass er Motoren mit der höchsten verfügbaren Betriebsakkumulation ausgewählt hat. Alternativ akzeptiert die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.2.2. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß Nummer 2.6.2.2 zu prüfenden Motoren um die Zahl der Motoren verringert, die bereits gemäß den Nummern 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 geprüft und gemeldet wurden.
2.6.2.1.4.
Wird der Prüfbericht für eine der Klasse RLL gleichwertigen Motorenfamilie der Stufe IIIB verwendet, um eine entsprechende Typgenehmigung der Stufe V für diese Motorenfamilie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erhalten, und kann der Motorhersteller die Anforderungen der Nummern 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 nicht erfüllen, weil Motoren der Stufe V mit der erforderlichen Betriebsakkumulation nicht verfügbar sind, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Auswahl eines Motors der Stufe IIIB, der den Anforderungen der Nummern 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 entspricht.

Tabelle 3

% der EDP-Werte für ISM-Gruppen gemäß Nummer 2.6.2.1

Bezugsleistung des ausgewählten Motors (kW)cd
P < 561040
56 ≤ P < 1302055
P ≥ 1303070

Tabelle 4

Anzahl der Motoren, die für ISM-Gruppen gemäß Nummern 2.6.2, 2.6.3.1 und 2.6.4.1 zu prüfen sind

NCAx
1-1
2 ≤ N ≤ 4-2
> 4≤ 502
5 ≤ N ≤ 6> 503
≥ 7> 504

Dabei gilt:

N=
Gesamtzahl der EU-Motorenfamilien, die vom Hersteller in der ISM-Gruppe produziert werden
CA=
kombinierte Jahresproduktion für den EU-Markt für die verbleibenden Motorenfamilien, die vom Hersteller innerhalb einer ISM-Gruppe produziert werden, nachdem die vier Familien mit der höchsten Jahresproduktion für den EU-Markt ausgeschlossen wurden.
x=
Anzahl der zu prüfenden Motoren

2.6.2.2.
Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums

Prüfung von jährlich durchschnittlich x Motoren der ISM-Gruppe während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Tabelle 4. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.
2.6.2.2.1.
Die Prüfergebnisse der ersten x Motoren sind vor dem späteren der folgenden Daten zu übermitteln:

a)
28. Dezember 2024;
b)
12 Monate nach dem Einbau des ersten Motors in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät;
c)
18 Monate nach Beginn der Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie in der ISM-Gruppe.

2.6.2.2.2.
Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass 18 Monate nach Beginn der Produktion kein Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut worden ist, so sind die Prüfergebnisse nach dem Einbau des ersten Motors an einem mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Termin zu übermitteln.
2.6.2.2.3.
Kleinserienhersteller

Die Anzahl der geprüften Motoren ist anzupassen, wenn die kombinierte Jahresproduktion für alle Motorenfamilien einer ISM-Gruppe 50 Motoren (Kleinserienhersteller) wie folgt nicht überschreitet:

a)
Hersteller, die jährlich insgesamt zwischen 25 und 50 Motoren für den Unionsmarkt für alle Familien einer bestimmten ISM-Gruppe herstellen, übermitteln entweder:

i)
ein Motorprüfergebnis mit einem kumulierten Betrieb zwischen c % und d % der EDP gemäß Tabelle 3 bis zum 28. Dezember 2025 oder;
ii)
durchschnittlich ein Motorprüfergebnis pro Jahr über einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend 12 Monate nach dem Einbau des ersten Motors in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät;

b)
Hersteller, die jährlich insgesamt weniger als 25 Motoren für den EU-Markt für alle Familien einer bestimmten ISM-Gruppe produzieren, müssen keine Motorprüfung übermitteln, es sei denn, die Produktion übersteigt in einem gleitenden Zweijahreszeitraum 35 Motoren; in diesem Fall wendet der Hersteller das unter Buchstabe a beschriebene Schema an.

Die Genehmigungsbehörde überprüft, ob die angegebenen Produktionsmengen während der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeiträume nicht überschritten werden. Werden diese Mengen zu irgendeinem Zeitpunkt überschritten, so wechselt der Hersteller zu einem der unter den Nummern 2.6.2.1 und 2.6.2.2 festgelegten Prüfschemata. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß den genannten Nummern zu prüfenden Motoren um die Zahl der Motoren verringert, die bereits gemäß dieser Nummer geprüft und gemeldet wurden.

2.6.3.
ISM-Gruppen C, D, E, H und I

Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der unter Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata oder das unter Nummer 2.6.3.1 beschriebene Prüfschema auf der Grundlage des Alters der Ausrüstung für die Überwachung im Betrieb aus.

2.6.3.1.
Prüfschema auf der Grundlage des Alters der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts (siehe Abbildung 2)

2.6.3.1.1.
Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte höchstens zwei Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.
2.6.3.1.2.
Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe, wobei das Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte mindestens vier Jahre vor dem Datum dieser Prüfung liegt, (siehe Abbildung 2) gemäß Tabelle 4. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.
2.6.3.1.2.1.
Der Genehmigungsbehörde sind stichhaltige Nachweise dafür vorzulegen, dass jeder für die Prüfung gemäß Nummer 2.6.3.1.2 ausgewählte Motor jedes Jahr in einer Weise und einem Umfang verwendet wurde, die mit den entsprechenden Motoren, die in der Union in Verkehr gebracht wurden, vergleichbar sind. Geeignete Nachweise können Merkmale zum Nachweis des normalen Verschleißes, Aufzeichnungen über die Verwendung, Instandhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen über den Kraftstoffverbrauch umfassen.
2.6.3.1.3.
Kann der Hersteller die Anforderungen der Nummern 2.6.3.1.1 und 2.6.3.1.2 nicht erfüllen, weil keine Motoren mit dem erforderlichen Produktionsjahr der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräte oder nur unzureichende Verwendungsnachweise verfügbar sind, akzeptiert die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.2.2. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß Nummer 2.6.2.2 zu prüfenden Motoren um die Anzahl der Motoren verringert, die bereits gemäß den Nummern 2.6.3.1.1 und 2.6.3.1.2 geprüft und gemeldet wurden.

Abbildung 2

2.6.4.
ISM-Gruppen O und P

Der Hersteller wählt für jede ISM-Gruppe eines der unter der Nummer 2.6.2 beschriebenen Prüfschemata aus. Wird das Prüfschema gemäß Nummer 2.6.2.1 gewählt, so haben die Hersteller die Möglichkeit, innerhalb derselben ISM-Gruppe das Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands gemäß Nummer 2.6.4.1 anzuwenden. Wählt der Hersteller das unter Nummer 2.6.2.1 festgelegte Verfahren, so gilt der erforderliche kumulierte Betrieb gemäß der Tabelle 5 und nicht gemäß der Tabelle 3.

Tabelle 5

% der EDP-Werte für ISM-Gruppen O und P

Gruppecd
O2055
P1040

2.6.4.1.
Prüfschema auf der Grundlage des Kilometerstands von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

2.6.4.1.1.
Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von weniger als c (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln.
2.6.4.1.2.
Prüfung von x Motoren der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte auf der Grundlage eines Kilometerstands von mehr als d (km) gemäß Tabelle 4 und Tabelle 6. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln.

Tabelle 6

Kumulierter Betrieb für ISM-Gruppen O und P

GruppeHubraum des Motors (cm3)c (km)d (km)
OAlle16004400
P< 10013505400
≥ 100270010800

2.6.5.
Der Hersteller kann mehr Prüfungen durchführen und melden als in den Prüfschemata gemäß Nummer 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.4 vorgesehen.

2.6.6.
Das mehrfache Prüfen desselben Motors mit dem Ziel, Daten für die aufeinanderfolgenden Betriebsakkumulationsphasen gemäß den Nummern 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.4 bereitzustellen, wird empfohlen, ist aber nicht obligatorisch.

3.
Prüfbedingungen

Die Überwachungsprüfung im Betrieb muss das Emissionsverhalten eines in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebauten Motors im tatsächlichen Arbeitsbetrieb mit Bedienung durch das übliche fachkundige Bedienpersonal widerspiegeln.

3.1.
Bedienpersonal

3.1.1. Das Bedienpersonal der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts, das die Überwachungsprüfung im Betrieb durchführt, muss nicht mit dem üblichen professionellen Bedienpersonal identisch sein, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist, dass das benannte Bedienpersonal über ausreichende Qualifikationen und Schulungen verfügt, um die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät zu betreiben.

3.1.2. Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde detaillierte Informationen über die Qualifikationen und die Ausbildung des üblichen Bedienpersonals zur Verfügung und weist nach, dass das ausgewählte Bedienpersonal für die Überwachungsprüfung im Betrieb geeignet ist.

3.2.
Betrieb von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

3.2.1. Die Prüfung wird während des gesamten (oder teilweisen) tatsächlichen Arbeitsbetriebs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts durchgeführt.

3.2.2. Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, den Bestimmungen in Nummer 3.2.1 zu entsprechen, so muss der Prüfarbeitszyklus soweit wie möglich den tatsächlichen Arbeitsbetrieb der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts darstellen.

3.2.2.1. Der repräsentative Prüfarbeitszyklus wird vom Hersteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festgelegt.

3.2.3. Unabhängig davon, ob die Prüfung während des tatsächlichen Arbeitsbetriebs der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts oder während eines repräsentativen Prüfarbeitszyklus durchgeführt wird, gilt Folgendes:
a)
Es ist der tatsächliche Arbeitsbetrieb der Mehrheit der in Betrieb befindlichen Motoren der gewählten Kategorie(n) nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte zu prüfen;
b)
es dürfen keine übermäßigen Leerlaufzeiten eingeschlossen werden;
c)
es ist eine ausreichende Last anzuwenden, um die Mindestprüfdauer gemäß Anlage 2 Nummer 2 zu erreichen.

3.3.
Umgebungsbedingungen

Die Prüfung ist unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3.3.1.
Der atmosphärische Druck beträgt mindestens 82,5 kPa.
3.3.2.
Die Temperatur beträgt — mit Ausnahme der ISM-Gruppe O, für die die Temperatur mindestens 253 K (– 20 °C) beträgt — mindestens 266 K (– 7 °C) und höchstens die Temperatur, die mit der folgenden Formel bei dem angegebenen atmosphärischen Druck ermittelt wird:

T = — 0,4514 * (101,3 — pb) + 311

Dabei gilt:

T ist die Temperatur der Umgebungsluft [K];

pb ist der atmosphärische Druck [kPa].

3.4.
Schmieröl, Kraftstoff und Reagens

Schmieröl, Kraftstoff und Reagens (für Abgasnachbehandlungssysteme, die zur Reduzierung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ein Reagens verwenden) müssen den Spezifikationen des Herstellers entsprechen.

3.4.1. Der Kraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2017/654.

3.4.2. Zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften in Nummer 3.4 sind Proben zu nehmen und mindestens für einen Zeitraum aufzubewahren, der dem kürzesten Zeitraum der folgenden Zeiträume entspricht:
a)
12 Monate nach Abschluss der Prüfung oder
b)
einen Monat, nachdem der Hersteller den entsprechenden Prüfbericht an die Genehmigungsbehörde übermittelt hat.

3.4.3. Proben des Reagens dürfen nicht eingefroren werden.

3.5.
Betriebszyklus

Der Betriebszyklus ist der Zeitabschnitt ununterbrochenen Betriebs einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschine oder eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten Geräts, in dem während einer Überwachungsprüfung im Betrieb kontinuierlich Proben genommen werden. Die Überwachungsprüfung im Betrieb ist in einem einzigen Betriebszyklus durchzuführen, außer beim kombinierten Datenerfassungsverfahren gemäß Nummer 4.2, bei dem mehrere Betriebszyklen in einer Überwachungsprüfung im Betrieb kombiniert werden.

3.6. Werden Prüfungen außerhalb der Union durchgeführt, so muss der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die folgenden Bedingungen repräsentativ für die Prüfbedingungen sind, denen nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte unterliegen würden, wenn sie in der Union geprüft würden:
a)
Betrieb von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten,
b)
Umgebungsbedingungen,
c)
Schmieröl, Kraftstoff und Reagens sowie
d)
Betriebsbedingungen.

4.
Datenerfassungsverfahren

4.1.
Kontinuierliche Datenerfassung

Die kontinuierliche Datenerfassung wird angewendet, wenn ein einzelner Betriebszyklus mindestens der Mindestprüfdauer gemäß Anlage 2 Nummer 2 entspricht.

4.1.1. Gegebenenfalls darf wegen eines ein- oder mehrmaligen vorübergehenden Signalverlusts das Datenaufkommen von maximal drei Minuten ausgeschlossen werden.

4.2.
Kombinierte Datenerfassung

Alternativ zu Nummer 4.1 kann die Datenerfassung durch Kombinieren der Ergebnisse mehrerer Betriebszyklen erfolgen.

4.2.1. Die kombinierte Datenerfassung darf nur angewandt werden, wenn der Versuch, die in Anlage 2 Nummer 2 festgelegte Mindestprüfdauer mit einem einzigen Betriebszyklus zu erreichen, aufgrund der Prüfbedingungen scheitert oder wenn die für die Prüfung gewählten Kategorien mobiler Maschinen und Geräte zu mehreren Arbeiten mit unterschiedlichem relevanten Arbeitszyklus eingesetzt werden.

4.2.2. Bei der Anwendung der kombinierten Datenerfassung müssen die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
In den unterschiedlichen Betriebszyklen werden dieselbe nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine bzw. dasselbe nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät und derselbe Motor verwendet;
b)
die kombinierte Datenerfassung von Prüfungen, die bei einer Umgebungstemperatur über 273,15 K durchgeführt werden, umfasst maximal drei Betriebszyklen;
c)
die kombinierte Datenerfassung von Prüfungen, die bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 273,15 K durchgeführt werden, umfasst maximal sechs Betriebszyklen;
d)
zwischen dem ersten und dem letzten Betriebszyklus liegen maximal 72 Stunden;
e)
die kombinierte Datenerfassung wird nicht angewandt, wenn eine Fehlfunktion des Motors gemäß Anlage 2 Nummer 8 auftritt;
f)
um für eine kombinierte Datenerfassung in Betracht zu kommen, muss jeder Betriebszyklus bei einer Überwachungsprüfung im Betrieb die folgende Mindestarbeit (kWh) oder CO2-Masse (g/Zyklus) umfassen:

i)
für Motoren in den ISM-Gruppen A und C: mindestens eine Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse mit Warmstart für den NRTC;
ii)
für Motoren in ISM-Gruppe H: mindestens eine Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse für den LSI-NRTC;
iii)
für Motoren in allen anderen ISM-Gruppen: mindestens eine Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse in einem stationären Zyklus, die nach der Methode gemäß Anlage 9 ermittelt wurde;
iv)
für Motoren, bei denen die Überwachungsprüfung im Betrieb bei 0 °C oder weniger durchgeführt wird: mindestens drei Viertel der Bezugsarbeit oder CO2-Bezugsmasse im ersten Betriebszyklus und mindestens eine halbe Bezugsarbeit in einem stationären Zyklus oder CO2-Bezugsmasse für die folgenden Betriebszyklen, die nach der Methode gemäß Anlage 9 ermittelt wurde.

Bei einer Prüfung im Betrieb von einem Motortyp innerhalb einer Motorenfamilie ist als Bezugswert der Bezugswert für den Stammmotortyp zu verwenden;

g)
vor der Verbindung der Betriebszyklen werden alle erforderlichen Vorverarbeitungsschritte einzeln für jeden Zyklus gemäß den Anforderungen unter Nummer 6.3 durchgeführt;
h)
die Betriebszyklen bei der kombinierten Datenerfassung werden in chronologischer Reihenfolge verbunden, einschließlich aller Daten, die nach Buchstabe f nicht ausgeschlossen sind;
i)
die kombinierte Datenerfassung gilt als eine ISM-Prüfung;
j)
die Ermittlung von Betriebsereignissen gemäß Nummer 6.4 und die Berechnungen gemäß Nummer 8 erfolgen anhand der gesamten kombinierten Datenerfassung.

4.3.
Vorübergehender Signalverlust

Die Aufzeichnung der Parameter muss eine Datenvollständigkeit von mindestens 98 % erreichen, was bedeutet, dass höchstens 2 % der Daten mit keiner aufeinanderfolgenden Zeitspanne von mehr als 30 Sekunden aus jedem Betriebszyklus aufgrund eines einmaligen oder mehrmaligen unbeabsichtigten vorübergehenden Signalverlusts bei der ursprünglichen Datenaufzeichnung ausgeschlossen werden dürfen. Während der Vorverarbeitung, Kombination oder Nachverarbeitung der Betriebszyklen darf kein Signalverlust auftreten.

5.
ECU-Datenstrom

5.1.
Motoren, die mit einem ECU und einer Kommunikationsschnittstelle ausgestattet sind, senden gemäß den in Anlage 7 festgelegten Anforderungen Datenstrominformationen an die Messinstrumente oder den Datenlogger des tragbaren Emissionsmesssystems (PEMS).
5.2.
Vor der Prüfung im Betrieb ist die Verfügbarkeit der in Anlage 7 geforderten Messdaten zu validieren.
5.3.
Die Konformität des ECU-Drehmomentsignals ist während der Überwachung im Betrieb entsprechend der in Anlage 6 beschriebenen Methode zu validieren.
5.4.
Ist ein mit einem ECU oder einer Kommunikationsschnittstelle ausgestatteter Motor nicht geeignet, die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 zu erfüllen, so gilt Nummer 1.4.

6.
Prüfverfahren, Datenvorverarbeitung und -validierung

6.1. Die Überwachungsprüfungen im Betrieb werden gemäß Anlage 1 mit einem PEMS durchgeführt.

6.2. Die Hersteller befolgen bei der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 2 festgelegte Prüfverfahren.

6.3. Die Hersteller befolgen bei der Vorverarbeitung der Daten aus der Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 3 festgelegte Verfahren.

6.4. Die Hersteller befolgen bei der Bestimmung von Betriebsereignissen und Nicht-Betriebsereignissen für die Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe nach einer Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS das in Anlage 4 festgelegte Verfahren.

6.5.
Gemäß Nummer 4.2.2 gelten bei kombinierter Datenerfassung die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.3 einzeln für jeden Betriebszyklus vor der Kombination der Betriebszyklen. Die Ermittlung von Betriebsereignissen und Nicht-Betriebsereignissen gemäß Nummer 6.4 und die Berechnungen gemäß Nummer 8 erfolgen anhand der gesamten kombinierten Datenerfassung.
6.6.
Abbildung 3 zeigt die vollständige Abfolge für die Durchführung der Überwachung im Betrieb, einschließlich Planung, Vorbereitung und Installation des PEMS, Prüfverfahren, Datenvorverarbeitung, Datenberechnungen und Validierung.

Abbildung 3

7.
Prüfdatenverfügbarkeit

Die Daten in der Datei bzw. die Dateien mit den Prüfungsrohdaten, die für die Durchführung von Nummer 6 verwendet werden, dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Der Hersteller bewahrt die Datei(en) mit den Prüfungsrohdaten mindestens zehn Jahre lang auf und stellt sie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde und der Kommission zur Verfügung.

8.
Berechnungen

Die Hersteller befolgen bei der Berechnung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe für die Überwachung im Betrieb von Motoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten mithilfe eines PEMS die in Anlage 5 festgelegten Verfahren.
8.1.
Bei Motoren mit einem ECU, die mit einer Kommunikationsschnittstelle hergestellt wurden, die die Erfassung der Drehmoment- und Drehzahldaten des Motors gemäß Anlage 7 Tabelle 1 ermöglichen soll, erfolgen die Durchführung der Berechnungen und die Meldung der Ergebnisse sowohl anhand der Methode auf Basis der Zyklusarbeit als auch der Methode auf Basis der CO2-Masse. In allen anderen Fällen erfolgen die Durchführung der Berechnungen und die Meldung der Ergebnisse ausschließlich anhand der Methode auf Basis der CO2-Masse.
8.2.
In allen Fällen sind die Berechnungen zweimal nach der Vorverarbeitung der Daten gemäß Nummer 6.3 dieses Anhangs durchzuführen:

a)
erstens unter ausschließlicher Verwendung von Betriebsereignissen, die gemäß Nummer 6.4 dieses Anhangs bestimmt werden, und von gültigen Fenstern und
b)
zweitens unter Verwendung aller Daten, die gemäß Nummer 6.3 dieses Anhangs nicht ausgeschlossen werden, ohne Anwendung von Nummer 6.4 dieses Anhangs und ohne Ausschluss ungültiger Fenster gemäß Anlage 5 Nummern 2.2.2 und 2.3.1.

9.
Bestätigungsprüfung

9.1. Die Genehmigungsbehörde kann eine Bestätigungsprüfung im Betrieb durchführen, um eine unabhängige Messung im Betrieb zu erhalten.

9.2. Die Bestätigungsprüfung wird an der Motorenfamilie bzw. dem Motortyp und der Kategorie nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte laut Nummer 2 durchgeführt; es wird ein bestimmter Motor in einer relevanten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. einem relevanten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft.

10.
Berichterstattungsverfahren

10.1. Die Hersteller erstellen für jeden zu prüfenden Motor einen Prüfberichtsentwurf für die Überwachung im Betrieb der in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte eingebauten Motoren mit einem PEMS. Der Prüfbericht verzeichnet die Maßnahmen und Ergebnisse der Überwachungsprüfung im Betrieb und enthält mindestens die Informationen der Dateneinträge 1 bis 11 in Anlage 8.

10.2.
Momentan gemessene Daten und momentan errechnete Daten

10.2.1. Momentan gemessene Daten und momentan errechnete Daten werden nicht in den Prüfbericht aufgenommen, sind aber vom Hersteller für die unter Nummer 7 genannte Dauer aufzubewahren und der Kommission und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

10.2.2. Die momentan gemessenen Daten und die momentan errechneten Daten enthalten mindestens die Informationen der Dateneinträge I-1 bis I-2.20 in Anlage 8.

10.3.
Öffentlich verfügbare Informationen

Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1628 stellt der Hersteller einen separaten Bericht mit den Informationen der folgenden Dateneinträge in Anlage 8 bereit: 1.1, 2.2, 2.4, 3.2, 6.3, 6.4.1, 6.10 Abschnitt 9 und Abschnitt 10. Informationen des Dateneintrags 6.3 sind auf regionaler Ebene bereitzustellen, wobei nur die ungefähre geografische Lage anzugeben ist.

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