Anlage 1 VO (EU) 2017/655

Tragbares Emissionsmesssystem

1. Das PEMS muss folgende Messinstrumente enthalten:
a)
Gas-Analysatoren zur Messung der Konzentrationen der Emissionen gasförmiger Schadstoffe gemäß Anlage 2 Nummer 1 Absatz 1;
b)
einen Abgasdurchsatzmesser (EFM), basierend auf dem Mittelungs-Pitot-Prinzip oder einem ähnlichen Prinzip, es sei denn, die indirekte Messung des Abgasdurchsatzes kann gemäß Anmerkung 3 zur Tabelle in Anlage 2 Nummer 1 durchgeführt werden;
c)
Sensoren zur Messung der Umgebungstemperatur und des Umgebungsdrucks;
d)
andere Messinstrumente, die für die Überwachungsprüfung im Betrieb erforderlich sind.
Das PEMS enthält außerdem Folgendes:
a)
eine Übertragungsleitung zur Beförderung der entnommenen Proben von der Probenahmestelle zu den Gas-Analysatoren, einschließlich einer Probenahmesonde;
b)
einen Datenlogger zur Speicherung der am ECU erfassten Daten.
c)
Die PEMS kann ein globales System zur Positionsbestimmung (GPS) enthalten.

2.
Anforderungen an die Messinstrumente

2.1.
Die Messinstrumente müssen den Anforderungen für die Kalibrierungs- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang VI Nummer 8.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission(1) über technische und allgemeine Anforderungen genügen, außer wie unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beschrieben. In diesem Zusammenhang ist Folgendes besonders zu berücksichtigen:

a)
die Leckprüfung an der Unterdruckseite des PEMS gemäß Anhang VI Nummer 8.1.8.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654;
b)
die Prüfung der Änderungs- und Aktualisierungsaufzeichnung der Gas-Analysatoren gemäß Anhang VI Nummer 8.1.5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654.

2.1.1.
Die Mindestfrequenz für die Gasanalysator-Linearitätsprüfung und die Überprüfung des NO2-NO-Konverters gemäß den Tabellen 6.4 und 6.5 in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 kann auf drei Monate erhöht werden.
2.1.2.
Die Mindestfrequenz der Kalibrierungs- und Leistungsprüfungen des EFM und die Einzelheiten dieser Prüfungen orientieren sich an den Angaben des Herstellers der Instrumente.
2.2.
Die Messinstrumente müssen den Spezifikationen in Anhang VI Abschnitt 9.4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 genügen.
2.3.
Die Analysegase zur Kalibrierung der Messinstrumente müssen den Anforderungen in Anhang VI Nummer 9.5.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 entsprechen.

3.
Anforderungen an die Übertragungsleitung und die Probenahmesonde

3.1.
Die Übertragungsleitung muss den Anforderungen in Anhang VI Nummer 9.3.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 entsprechen.
3.2.
Die Probenahmesonde muss den in Anhang VI Nummer 9.3.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 genannten Anforderungen entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

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