Anlage 6 VO (EU) 2017/655

Konformität des ECU-Drehmomentsignals

1.
Methode des maximalen Drehmoments

1.1 Die Methode des maximalen Drehmoments besteht darin, zu bestätigen, dass ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Überwachungsprüfung im Betrieb erreicht wurde.

1.2. Wenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Überwachungsprüfung im Betrieb nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts und/oder gegebenenfalls die in Anlage 2 Nummer 2 festgelegte Mindestprüfdauer so zu ändern, dass dieser Nachweis nach der Überwachungsprüfung im Betrieb erfolgen kann.

1.3. Die Anforderungen in Nummer 1.2 sind nicht anzuwenden, wenn es nach Meinung des Herstellers und mit vorheriger Zustimmung der Genehmigungsbehörde im normalen Betrieb nicht möglich ist, einen Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments zu erreichen, ohne den Motor der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine bzw. des nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Geräts zu überlasten, oder wenn Sicherheitsrisiken bestehen.

1.4. In diesem Fall schlägt der Hersteller der Genehmigungsbehörde eine alternative Methode zur Prüfung des Signals vor. Die alternative Methode darf nur zum Einsatz kommen, wenn die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass diese praktikabel ist und ohne Motorüberlastung und Sicherheitsrisiken angewandt werden kann.

1.5. Der Hersteller kann der Genehmigungsbehörde eine genauere und vollständigere Methode als die in den Nummern 1.1 bis 1.4 festgelegte Methode zur Prüfung der Konformität des ECU-Drehmomentsignals während der Überwachungsprüfung im Betrieb vorschlagen. In diesem Fall wird die vom Hersteller vorgeschlagene Methode anstelle der in diesen Nummern festgelegten Methode angewandt.

2.
Unmöglichkeit der Konformitätsprüfung des ECU-Drehmomentsignals

Weist der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass es nicht möglich ist, das Drehmomentsignal des ECU während der Überwachungsprüfung im Betrieb zu prüfen, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Überprüfung, die gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 im Rahmen der für die EU-Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurde und im EU-Typgenehmigungsbogen ausgewiesen ist. Für Motoren anderer ISM-Gruppen als A, C und H kann die Genehmigungsbehörde einen gesonderten Nachweis akzeptieren, der gemäß den Anforderungen des Anhangs VI Anlage 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erstellt wird, aber die folgenden Abbildungsverfahren des genannten Anhangs verwendet:
a)
für Motoren der ISM-Gruppe I und Motoren mit variabler Drehzahl der ISM-Gruppen E, F, G, J, K, L, M und N: Nummer 7.6.1;
b)
für alle anderen Motoren: Nummer 7.6.3.
Wird die Abbildung gemäß Buchstabe b mit konstanter Drehzahl durchgeführt, so reicht es aus, die vom Leistungsprüfstand gemessenen Drehmomentwerte und das vom ECU gesendete Drehmoment am einzigen Punkt der Nennleistung zu messen und zu vergleichen.

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