Anlage 7 VO (EU) 2017/655

Anforderungen an ECU-Datenstrominformationen

1.
Bereitzustellende Daten

1.1.
Wird ein ECU zur Bereitstellung des Drehmoments, der Drehzahl oder der Kühlmitteltemperatur des Motors verwendet, so sind diese Daten mindestens gemäß Tabelle 1 bereitzustellen.

Tabelle 1

Messdaten

Parameter Einheit(1)
Motordrehmoment(2) Nm
Motordrehzahl rpm
Temperatur der Motorkühlflüssigkeit K

1.2.
Werden der Umgebungsdruck oder die Umgebungstemperatur nicht mit externen Sensoren gemessen, so müssen diese gemäß Tabelle 2 vom ECU übermittelt werden.

Tabelle 2

Zusätzliche Messdaten

Parameter Einheit(3)
Umgebungstemperatur(4) K
Umgebungsdruck kPa
Kraftstoffdurchsatz des Motors g/s

1.3.
Wird der Abgasmassendurchsatz nicht direkt gemessen, so ist der Kraftstoffdurchsatz des Motors gemäß der Tabelle in Anlage 2 anzugeben.

2.
Kommunikationsanforderungen

2.1.
Zugang zu Datenstrominformationen

2.1.1. Der Zugang zu Datenstrominformationen muss in Übereinstimmung mit mindestens einer der folgenden Normreihen bereitgestellt werden:
a)
ISO 27145 zusammen mit ISO 15765-4 (CAN-Bus);
b)
ISO 27145 zusammen mit ISO 13400 (TCP/IP-Bus);
c)
SAE J1939-73;
d)
ISO 14229.

2.1.2. Das ECU muss die entsprechenden Dienste von mindestens einer der oben genannten Normen unterstützen, um die in Tabelle 1 angeführten Daten bereitzustellen. Die Implementierung zusätzlicher Funktionen der Norm(en) im ECU ist erlaubt, jedoch nicht obligatorisch.

2.1.3. Der Zugang zu Datenstrominformationen muss mittels einer Kabelverbindung (externes Lesegerät) ermöglicht werden.

2.2.
CAN-Bus

2.2.1. Die Kommunikationsgeschwindigkeit der drahtgebundenen Datenverbindung muss entweder 250 kbps oder 500 kbps betragen.

2.2.2. Die Verbindung zwischen dem Motor und den Messinstrumenten des PEMS muss genormt sein und allen Anforderungen von ISO 15031-3 Typ A (12 V-Gleichstromnetz), Typ B (24 V-Gleichstromnetz) oder SAE J1939-13 (12 V- oder 24 V-Gleichstromnetz) entsprechen.

2.3
Dokumentationsanforderungen

Der Hersteller dokumentiert in dem Informationsdokument gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656(5) der Kommission zu verwaltungstechnischen Anforderungen die für die Bereitstellung des Zugangs zu Datenstrominformationen gemäß Nummer 2.1.1 genutzte(n) Kommunikationsnorm(en).

Fußnote(n):

(1)

Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.

(2)

Der übermittelte Wert muss entweder a) das Nettodrehmoment bei Motorbremsung oder b) das aus anderen geeigneten Drehmomentwerten gemäß dem entsprechenden Protokollstandard in Nummer 2.1.1 errechnete Nettodrehmoment bei Motorbremsung sein. Grundlage für das Nettodrehmoment ist das nicht korrigierte Nettodrehmoment des Motors, einschließlich der für die Emissionsprüfung gemäß Anhang VI Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 erforderlichen Ausstattung und Zusatzgeräte.

(3)

Werden in dem verfügbaren Datenstrom andere als die in der Tabelle geforderten Einheiten verwendet, so wird dieser Datenstrom während der Datenvorverarbeitung gemäß Anlage 3 in die erforderlichen Einheiten umgewandelt.

(4)

Die Nutzung eines Ansauglufttemperatursensors muss den Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 5.1 Absatz 2 entsprechen.

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EG) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe S. 364 dieses Amtsblatts).

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