Artikel 1 VO (EU) 2017/656

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)
„einstellbare Kenngröße” jede Vorrichtung, jedes System oder Konstruktionselement, die bzw. das (auch bei schwieriger Erreichbarkeit) verstellt werden kann und deren bzw. dessen Verstellung sich auf die Emissionen oder die Leistung des Motors während Emissionsprüfungen oder im praktischen Betrieb auswirkt. Hierzu gehören unter anderem Kenngrößen, die sich auf den Einspritzzeitpunkt und die Kraftstofffördermenge beziehen;
(2)
„Wandstrom-Partikelnachbehandlungssystem” ein Partikelnachbehandlungssystem, in dem alle Abgase eine Wand durchströmen müssen, welche die festen Stoffe herausfiltert.

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