Artikel 2 VO (EU) 2017/656

Muster für die Beschreibungsmappe und den Beschreibungsbogen

1. Bei der Bereitstellung der Beschreibungsmappen und der Beschreibungsbogen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Hersteller die Muster in Anhang I dieser Verordnung.

2. Gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte vorhandene Beschreibungsbogen für Motoren der Klasse RLL oder der Beschreibungsbogen einer gleichwertigen Typgenehmigung im Sinne des Anhangs XII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) können für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden.

3. Gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte vorhandene Beschreibungsbogen für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (Special Purpose Engines — SPE) oder der Beschreibungsbogen einer gleichwertigen Typgenehmigung laut Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG können für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden.

4. Gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte vorhandene Beschreibungsbogen für Motoren der Klasse NRSh oder der Beschreibungsbogen einer gleichwertigen Typgenehmigung laut Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG können für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

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