Artikel 11 VO (EU) 2017/656

Kenngrößen für die Definition der Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten

Bei der Definition der Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten verwenden die Hersteller für die Zwecke des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1628 die Kenngrößen in Anhang IX dieser Verordnung.

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