ANHANG I VO (EU) 2017/656

Muster für die Beschreibungsmappe und den Beschreibungsbogen

TEIL A — BESCHREIBUNGSMAPPE

1.
Allgemeine Vorschriften

Die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 enthält Folgendes:
1.1.
ein Inhaltsverzeichnis;
1.2.
Erklärung des Herstellers über die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 gemäß dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster;
1.3.
Erklärung des Herstellers über die Einhaltung der Abgasgrenzwerte in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich näher bezeichneter flüssiger Kraftstoffe, Kraftstoffgemische oder Kraftstoffemulsionen, die nicht in Anhang I Nummer 1.2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 aufgeführt sind, durch den Motortyp oder die Motorenfamilie;
1.4.
für elektronisch gesteuerte Motoren der Klassen NRE, NRG, IWP, IWA, RLL und RLR, die die Emissionsgrenzwerte der Stufe V in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen und sowohl die Menge als auch den Zeitpunkt der Kraftstoffeinspritzung elektronisch steuern oder die zur Verminderung von NOx verwendete Anlage zur Minderung der Emissionen elektronisch einschalten, ausschalten oder regeln, eine vollständige Übersicht über die Emissionsminderungsstrategie, einschließlich der Standard-Emissionsminderungsstrategie und der Art und Weise, wie Ausgangsgrößen direkt oder indirekt durch die zusätzliche Emissionsminderungsstrategie gesteuert werden;
1.4.1.
zusätzliche vertrauliche Angaben, wie in Anlage 2 aufgeführt, werden nur dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, bereitgestellt und gehen nicht in die Beschreibungsmappe ein;
1.5.
gegebenenfalls eine vollständige Beschreibung der funktionalen Betriebsmerkmale der NOx-Minderungsmaßnahmen und des Aufforderungssystems gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen;
1.5.1.
gegebenenfalls eine Kopie der Nachweisberichte gemäß Anhang IV Anlage 1 Nummern 10.5.1 und 13.4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654;
1.5.2.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für die Aufzeichnungen, die in Anhang IV Anlage 1 Nummer 5.2.1.1 Buchstabe e und in Anhang IV Anlage 2 Nummer 4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 genannt werden;
1.5.3.
gehört der Motortyp oder die Motorenfamilie zu einer NCD-Motorenfamilie, kann stattdessen eine Begründung der Zugehörigkeit zusammen mit den nach den Nummern 1.5, 1.5.1 und 1.5.2 über die NCD-Motorenfamilie erforderlichen Angaben im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;
1.6.
gegebenenfalls eine vollständige Beschreibung der funktionalen Betriebsmerkmale der Partikelminderungsmaßnahmen gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen;
1.6.1.
gegebenenfalls eine Kopie des Nachweisberichts gemäß Anhang IV Anlage 4 Nummer 9.3.6.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654;
1.6.2.
gegebenenfalls eine Beschreibung des Anschlusses und der Auslesemethode für die Aufzeichnungen, die in Anhang IV Anlage 4 Nummer 5.4 und in Anhang IV Anlage 2 Nummer 4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 genannt werden;
1.6.3.
gehört der Motortyp oder die Motorenfamilie zu einer PCD-Motorenfamilie, kann stattdessen eine Begründung der Zugehörigkeit zusammen mit den nach den Nummern 1.6, 1.6.1 und 1.6.2 über die PCD-Motorenfamilie erforderlichen Angaben im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;
1.7.
von Prüfberichten oder -daten gestützte Erklärung des Herstellers über Verschlechterungsfaktoren nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nummer 2006/1628 sowie Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen;
1.7.1.
gehört der Motortyp oder die Motorenfamilie zu einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie, kann stattdessen eine Begründung der Zugehörigkeit zusammen mit den nach Nummer 1.7 über die Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie erforderlichen Angaben im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;
1.8.
gegebenenfalls eine von Prüfberichten oder -daten gestützte Erklärung des Herstellers zu den Anpassungsfaktoren für die sporadische Regenerierung nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen;
1.8.1.
gehört der Motortyp oder die Motorenfamilie zu einer Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie, kann stattdessen eine Begründung der Zugehörigkeit zusammen mit den nach Nummer 1.8 über die Abgasnachbehandlungssystem-Motorenfamilie erforderlichen Angaben im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden;
1.9.
eine von Daten gestützte Erklärung des Herstellers, mit der nachgewiesen wird, dass die verwendeten Emissionsminderungsstrategien so ausgelegt sind, dass Manipulationen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 und Anhang X dieser Verordnung nach Möglichkeit verhindert werden.
1.9.1.
Für Motortypen und Motorenfamilien, in deren Emissionsminderungsanlage eine elektronische Steuereinheit verwendet wird, müssen die Angaben eine Beschreibung der Vorkehrungen enthalten, mit denen Manipulationen und Änderungen an der elektronischen Steuereinheit verhindert werden, einschließlich der Möglichkeit der Aktualisierung mit einem vom Hersteller genehmigten Programm oder einer solchen Kalibrierung;
1.9.2.
für Motortypen und Motorenfamilien, in deren Emissionsminderungsanlage mechanische Vorrichtungen verwendet werden, müssen die Angaben eine Beschreibung der Vorkehrungen enthalten, mit denen Manipulationen und Änderungen an den einstellbaren Kenngrößen der Emissionsminderungsanlage verhindert werden. Dies gilt auch für die manipulationssicheren Bauteile wie Vergaser-Begrenzereinsätze, die Versiegelung von Vergaserschrauben oder besondere Schrauben, die der Nutzer nicht einstellen kann;
1.9.3.
für die Zusammenfassung von Motoren aus verschiedenen Motorenfamilien zu einer Manipulationsverhinderungsmotorenfamilie bestätigen die Hersteller der Genehmigungsbehörde, dass zur Manipulationsverhinderung ähnliche Maßnahmen ergriffen wurden.
1.10.
eine Beschreibung des physischen Verbinders, der für den Empfang des Drehmomentsignals vom elektronischen Motorsteuergerät während der Überwachungsprüfung im Betrieb gemäß Anlage 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission(1) über die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren erforderlich ist, zwecks Beschaffung eines solchen Verbinders.
1.11.
Eine Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme für die Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 über technische und allgemeine Anforderungen;
1.12.
eine Aufstellung der planmäßigen emissionsrelevanten Wartungserfordernisse und des Zeitraums, in dem sie jeweils vorgenommen werden sollten, einschließlich jedes planmäßigen Austauschs maßgeblicher emissionsrelevanter Bauteile;
1.13.
den ausgefüllten Beschreibungsbogen gemäß Teil B dieses Anhangs;
1.14.
alle sachdienlichen Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Angaben, die gemäß dem Beschreibungsbogen erforderlich sind.

2. Anträge auf Papier sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten zeigen.

TEIL B — BESCHREIBUNGSBOGEN

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1. Jeder Beschreibungsbogen muss eine vom Antragsteller zugeteilte Kennziffer tragen.

1.2. Falls sich die Angaben im Beschreibungsbogen für eine Motor-Typgenehmigung geändert haben, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die geänderten Seiten vor, aus denen die Art der Änderung(en) und das Datum der Neuausgabe deutlich hervorgehen.

2.
Inhalt des Beschreibungsbogens

2.1. Alle Beschreibungsbogen müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1.
die allgemeinen Angaben gemäß Anlage 3 Teil A;
2.1.2.
die allgemeinen Angaben gemäß Anlage 3 Teil B zur Ermittlung der Konstruktionskenngrößen, die allen Motortypen in einer Motorenfamilie gemeinsam oder die auf den Motortyp anwendbar sind, für den die EU-Typgenehmigung angestrebt wird, wenn dieser zu keiner Motorenfamilie gehört;
2.1.3.
die Positionen in Anlage 3 Teil C in dem unter Nummer 2.1.3.1 aufgeführten Matrixformat zur Ermittlung der Angaben, die für den Stammmotor oder den Motortyp bzw. die Motortypen innerhalb der Motorenfamilie gegebenenfalls gelten:

2.1.3.1.
Motortyp oder Motorenfamilien-Matrix mit Beispieldaten

Positions-nummerPositionsbezeichnungPrüfungEinbauHomologationStammmotor/MotortypMotortypen in der Motorenfamilie (falls zutreffend)
Typ 2Typ 3Typ …Typ n
3.1Kennzeichnung des Motors
3.1.1.MotortypbezeichnungA01A02A03A04A05
3.2Leistungskennwerte
3.2.1.Angegebene Nenndrehzahl(en) (rpm):X22002200200018001800
3.10.Weitere Einrichtungen: Ja/Nein
3.10.1.Abgasrückführung (AGR)
3.10.1.1Eigenschaften (gekühlt/nicht gekühlt, Hochdruck/Niederdruck usw.):X

2.1.3.2.
Ein (X) in der entsprechenden Tabellenspalte kennzeichnet die Zwecke, für die die jeweilige Angabe benötigt wird:

a)
„Prüfung” bedeutet Informationen für die Durchführung der Emissionsprüfungen;
b)
„Einbau” bedeutet Informationen für den Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte;
c)
„Homologation” bedeutet Informationen für alle Kontrollen zur Bestätigung, dass der Motor mit den Merkmalen des angegebenen Motortyps und gegebenenfalls der angegebenen Motorenfamilie übereinstimmt.

Die Spalten „Prüfung” , „Einbau” und „Homologation” dienen nur der Information und müssen nicht zwingend im Beschreibungsbogen, der der Genehmigungsbehörde vorgelegt wird, enthalten sein.

2.1.3.3
Bei Motoren mit konstanter Drehzahl und mehreren Nenndrehzahlen ist für jede Drehzahl in Abschnitt 3.2 eine zusätzliche Datenspalte aufzuzeichnen. (Leistungskennwerte)
2.1.3.4
Bei der Klasse IWP, die für den Gebrauch mit sowohl variabler als auch konstanter Drehzahl bestimmt ist, ist in Abschnitt 3.2 für jede Betriebsart eine zusätzliche Datenspalte aufzuzeichnen. (Leistungskennwerte)

3.
Erläuterung zur Anlage des Beschreibungsbogens:

3.1. Mit Einwilligung der Genehmigungsbehörde können die Angaben unter den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 in einem anderen Format dargestellt werden.

3.2. Jeder Motortyp oder der Stammmotor in der Matrix nach Nummer 2.1.3.1 wird entsprechend der Bezeichnung der Motorenfamilie und der Motortypbezeichnung gemäß Abschnitt 4 gekennzeichnet.

3.3. Es werden nur diejenigen Abschnitte oder Unterabschnitte der Anlage 3 Teile B und C aufgeführt, die für die jeweilige Motorenfamilie, die jeweiligen Motortypen in der Motorenfamilie oder die jeweiligen Motortypen von Belang sind; in jedem Fall muss in der Liste das vorgeschlagene Nummerierungsschema befolgt werden.

3.4. Werden für einen Eintrag mehrere, durch rechtsgeneigte Schrägstriche voneinander getrennte Wahlmöglichkeiten angeboten, sind die nicht verwendeten Möglichkeiten durchzustreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten anzugeben.

3.5. Gilt bei der Beschreibung eines bestimmten Motorenmerkmals ein und derselbe Wert für mehrere oder sämtliche Mitglieder einer Motorenfamilie, können die entsprechenden Tabellenfelder zusammengefasst werden.

3.6. Wird ein Bild, ein Diagramm oder eine ausführliche Information benötigt, so kann ein Verweis auf eine Anlage gegeben werden.

3.7. Wird die Angabe des „Typs” eines Bauteils verlangt, so muss sie das Bauteil eindeutig bezeichnen; dies kann durch eine Merkmalsliste, einen Herstellernamen mit Teile- oder Zeichnungsnummer, eine Zeichnung, eine Kombination der genannten Elemente oder andere Methoden, die dasselbe Ergebnis erzielen, geschehen.

4.
Motortyp- und Motorenfamilienbezeichnung

Der Hersteller weist jedem Motortyp oder jeder Motorenfamilie einen eindeutigen alphanumerischen Code zu.

4.1. Im Fall eines Motortyps heißt der Code Motortypbezeichnung und muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage 3 Teil C, die auf den Motortyp anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen.

4.2. Im Fall von Motortypen in einer Motorenfamilie heißt der gesamte Code Familientyp oder FT und besteht aus zwei Abschnitten: Der erste Abschnitt heißt Motorenfamilienbezeichnung und bezeichnet die Motorenfamilie; der zweite Abschnitt ist die Motortypbezeichnung des jeweiligen Motortyps in der Motorenfamilie. Die Motorenfamilienbezeichnung muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage 3 Teil B, die auf die Motorenfamilie anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen. Der FT muss Motoren mit einer einzigartigen Kombination technischer Merkmale für diejenigen Positionen in Anlage 3 Teil C, die auf den Motortyp in der Motorenfamilie anwendbar sind, klar und eindeutig kennzeichnen.

4.2.1. Zur Kennzeichnung derselben Motorenfamilie kann der Hersteller in zwei oder mehr Motorenklassen dieselbe Motorenfamilienbezeichnung verwenden.
4.2.2. Der Hersteller darf dieselbe Motorenfamilienbezeichnung nicht zur Kennzeichnung von mehr als einer Motorenfamilie in derselben Motorenklasse verwenden.
4.2.3.
Darstellung des FT
Im FT ist zwischen der Motorenfamilienbezeichnung und der Motortypbezeichnung ein Freiraum zu lassen, wie in folgendem Beispiel:

„159AF[Freiraum]0054”

4.3.
Anzahl der Zeichen

Die Anzahl der Zeichen darf folgende Werte nicht überschreiten:
(a)
15 für die Motorenfamilienbezeichnung
(b)
25 für die Motortypbezeichnung;
(c)
40 für den FT.

4.4.
Zulässige Zeichen

Die Motortypbezeichnung und die Motorenfamilienbezeichnung bestehen aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Zahlzeichen.
4.4.1. Klammern und Bindestriche dürfen nur verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben oder kein Zahlzeichen ersetzen.
4.4.2. Platzhalterzeichen sind zulässig; Platzhalterzeichen sind mit einem „#” wiederzugeben, wenn das Platzhalterzeichen zum Zeitpunkt der Meldung unbekannt ist.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (siehe Seite 334 dieses Amtsblatts).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.