ANHANG VI VO (EU) 2017/656

Einheitliches Format des Prüfberichts

1.
Allgemeine Vorschriften

Für jede der für die EU-Typgenehmigung vorgeschriebenen Prüfungen ist ein Prüfbericht zu erstellen. Für jede Prüfung, die zusätzlich (z. B. mit einer zweiten Drehzahl bei einem Motor mit konstanter Drehzahl) oder ergänzend (z. B. mit einem anderen zu prüfenden Kraftstoff) durchgeführt wird, ist ein zusätzlicher bzw. ergänzender Prüfbericht erforderlich.

2.
Erläuterung zur Anlage eines Prüfberichts

2.1. Der Prüfbericht muss wenigstens die in Anlage 1 aufgeführten Angaben enthalten;

2.2. ungeachtet der Bestimmung der Nummer 2.1 müssen nur die für die jeweilige Prüfung sowie für die jeweilige Motorenfamilie, den jeweiligen Motortyp innerhalb der Motorenfamilie oder den geprüften Motortyp relevanten Abschnitte oder Unterabschnitte im Prüfbericht angegeben werden (wird beispielsweise keine Prüfung des Typs NRTC durchgeführt, kann dieser Abschnitt entfallen);

2.3. der Prüfbericht kann mehr Angaben als die in Nummer 2.1 verlangten enthalten, muss aber dem vorgegebenen Nummerierungsschema folgen;

2.4. werden für einen Eintrag mehrere, durch rechtsgeneigte Schrägstriche voneinander getrennte Wahlmöglichkeiten angeboten, sind die nicht verwendeten Möglichkeiten durchzustreichen oder nur die verwendeten Möglichkeiten anzugeben;

2.5. wird die Angabe des „Typs” eines Bauteils verlangt, so muss sie das Bauteil eindeutig bezeichnen; dies kann durch eine Merkmalsliste, einen Herstellernamen mit Teile- oder Zeichnungsnummer, eine Zeichnung, eine Kombination der genannten Elemente oder andere Methoden, die dasselbe Ergebnis erzielen, geschehen;

2.6. Der Prüfbericht kann in Papierform oder in einem vom Hersteller, vom technischen Dienst und von der Genehmigungsbehörde vereinbarten elektronischen Format vorgelegt werden.

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