Anlage 2 VO (EU) 2017/656

Zeichen der EU-Typgenehmigungsnummer

1.
In der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung kann anstelle der EU-Typgenehmigungsnummer das Zeichen der EU-Typgenehmigungsnummer verwendet werden; es besteht aus:

1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung nach Anhang V Nummer 2.1 erteilt hat;
1.2.
in der Nähe des Rechtecks sind folgende Zeichen anzubringen:

(a)
die entsprechende Kennung der Motorklasse aus Anhang V Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und dahinter einen Schrägstrich ( „/” ) sowie den entsprechenden Code des Kraftstofftyps aus Anhang V Anlage 1 Tabelle 2 Spalte 3;
(b)
den Buchstaben V als Zeichen für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2006/1628 und dahinter einen Bindestrich ( „-” ) sowie die fortlaufende Nummer der EU-Typgenehmigung nach Anhang V Nummer 2.4.

2.
Zur Erläuterung nachstehend einige Beispiele von Gestaltungen des Zeichens der EU-Typgenehmigungsnummer mit fiktiven fortlaufenden Nummern:

2.1.
Beispiel 1

Zeichen der EU-Typgenehmigungsnummer:

e4*2016/1628*2017/RRRSHB3/P*0078*03

Gestaltungsmöglichkeit 1 Gestaltungsmöglichkeit 2 Gestaltungsmöglichkeit 3

2.2.
Beispiel 2

Zeichen der EU-Typgenehmigungsnummer:

e2*2016/1628*2017/RRREC3/1A7*0003*00

Gestaltungsmöglichkeit 1 Gestaltungsmöglichkeit 2 Gestaltungsmöglichkeit 3

2.3.
Beispiel 3

Zeichen der EU-Typgenehmigungsnummer:

e12*2016/1628*2017/RRRLV1S/D*0331*02

Gestaltungsmöglichkeit 1 Gestaltungsmöglichkeit 2 Gestaltungsmöglichkeit 3

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