Artikel 45 VO (EU) 2017/746

Koordinierung der Benannten Stellen

Die Kommission stellt sicher, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit der Benannten Stellen stattfindet, und zwar in Form der in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Koordinierungsgruppe für Benannte Stellen.

Die gemäß dieser Verordnung Benannten Stellen nehmen an der Arbeit dieser Gruppe teil.

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