Artikel 52 VO (EU) 2017/746

Elektronisches System für Benannte Stellen und Konformitätsbescheinigungen

Für die Zwecke dieser Verordnung werden folgende Informationen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2017/745 in dem gemäß dem genannten Artikel errichteten elektronischen System erfasst und verarbeitet:

a)
Liste der Zweigstellen gemäß Artikel 33 Absatz 2;
b)
Liste der Sachverständigen gemäß Artikel 36 Absatz 2;
c)
Informationen über die Notifizierung gemäß Artikel 38 Absatz 10 und über die geänderten Notifizierungen gemäß Artikel 42 Absatz 2;
d)
Verzeichnis der Benannten Stellen gemäß Artikel 39 Absatz 2;
e)
Zusammenfassung des Berichts gemäß Artikel 40 Absatz 12;
f)
Mitteilungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungen und Meldungen der Bescheinigungen gemäß Artikel 50 Absatz 1;
g)
Zurückziehen oder Ablehnung der Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bzw. Anhang VII Abschnitt 4.3;
h)
Informationen über Bescheinigungen gemäß Artikel 51 Absatz 5;
i)
Kurzbericht über Sicherheit und Leistung gemäß Artikel 29.

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