Artikel 5 VO (EU) 2017/78

Privatsphäre und Datenschutz

(1) Der Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit nicht verfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Darüber hinaus stellt der Hersteller sicher, dass die Daten im internen Speicher dieses Systems oder dieser selbstständigen technischen Einheit automatisch und kontinuierlich entfernt werden und außerhalb des bordeigenen Systems oder der bordeigenen selbstständigen technischen Einheit für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird.

(2) Der Hersteller unterrichtet den Fahrzeughalter von den gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/758 ergriffenen Maßnahmen und verwendet dazu das Muster in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung.

(3) Der Hersteller ergreift angemessene Sicherungsmaßnahmen (etwa die Verwendung von Verschlüsselungstechniken) zum Schutz der Sicherheit persönlicher Daten im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit und zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch. Derartige Maßnahmen müssen dem vorgesehenen Zweck entsprechend angemessen, absolut verhältnismäßig und notwendig sein.

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