ANHANG I VO (EU) 2017/78

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1. Weitere Angaben

1.1. Kurze Beschreibung des am Fahrzeug angebrachten eCall-Systems: …

1.2. Anbringungsstelle des eCall-Systems: …

1.3. Auslösen des eCall-Systems: …

1.4. Stromversorgung des eCall-Systems: …

1.5. TPS-eCall-System am Fahrzeug vorhanden: ja/nein(1).

1.6. Andere Dienste mit Zusatznutzen vorhanden: ja/nein(1).

2. Typgenehmigungsnummer einer selbstständigen technischen Einheit/eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System(1), die/das in das Fahrzeug eingebaut ist (falls vorhanden), gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 und ihren Durchführungsrechtsakten: …

3. Bemerkungen (soweit vorhanden): …

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

TEIL 1

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Es sind hinreichend detaillierte Zeichnungen in geeignetem Maßstab auf A4-Papierbogen oder in einer Mappe im Format A4 beizufügen. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
ALLGEMEIN

0.1. Marke (Handelsname des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …
0.4. Fahrzeugklasse (2): …
0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.
ALLGEMEINE KONSTRUKTIONSMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

9.
AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus (4): …
9.10. Innenausstattung:
9.12.2. Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

Vorderer AirbagSeitlicher AirbagGurtstrammer
Erste Sitzreihe

L

M

R

Zweite Sitzreihe(*)

L

M

R

9.12.4. Kurzbeschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …

12.
VERSCHIEDENES

12.8. eCall-System
Datum, Unterschrift

Erläuterungen

(1)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).
(2)
Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Unter Angabe der Codes gemäß Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG.

TEIL 2

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Mitteilung über:

EC type-approval (1)

extension of EC type-approval (1)

refusal of EC type-approval (1)

withdrawal of EC type-approval (1)

of a type of vehicle with regard to the installation of 112-based eCall in-vehicle systems
in Bezug auf die Verordnung (EU) 2015/758, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/… EG-Typgenehmigungsnummer: … Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1. Marke (Handelsname des Herstellers): …
0.2. Typ: …
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (2): …
0.4. Fahrzeugklasse (3): …
0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …
3. Datum des Prüfberichts: …
4. Nummer des Prüfberichts: …
5. Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt.
6. Ort: …
7. Datum: …
8. Unterschrift: …
Anlagen:
1.
Beschreibungsunterlagen
2.
Prüfbericht

Erläuterungen

(1)
Streichen, falls unzutreffend.
(2)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).
(3)
Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

TEIL 3

Die mit dem Fahrzeug übergebenen technischen Unterlagen (Betriebsanleitung) müssen klare, umfassende und leicht zugängliche Informationen über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System des Fahrzeugs und seine Funktionsweise sowie zu eCall-Systemen über Drittanbieter-Dienste (TPS-System) oder andere in das Fahrzeug eingebaute Dienste mit Zusatznutzen und ihre zusätzlichen Funktionen enthalten. Unterschiede zwischen der Datenverarbeitung über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und das TPS-System oder einen anderen Dienst mit Zusatznutzen, soweit vorhanden, müssen klar aufgezeigt werden. Die Informationen zum Schutz der Privatsphäre und der Daten müssen für das auf dem 112-Notruf basierende System und das TPS-System vor deren Nutzung separat vorgelegt werden, um Missverständnisse in Bezug auf den Zweck und den Mehrwert der Datenverarbeitung zu vermeiden. In diesem Muster wird festgelegt, welche Informationen dem Benutzer mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen; sie können durch weitere zweckdienliche Informationen über die spezifischen Gegebenheiten der Datensammlung oder -verarbeitung vervollständigt werden.

1.
BESCHREIBUNG DES BORDEIGENEN ECALL-SYSTEMS

1.1. Übersicht über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System, seinen Betrieb und seine Funktionen: …

1.2. Der auf dem 112-Notruf basierende eCall-Dienst ist ein öffentlicher Dienst von allgemeinem Interesse und wird kostenlos zur Verfügung gestellt.

1.3. Im Falle eines schweren Unfalls wird das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System über bordeigene Sensoren standardmäßig automatisch aktiviert. Darüber hinaus wird es automatisch ausgelöst, wenn das Fahrzeug mit einem TPS-System ausgerüstet ist, das im Falle eines schweren Unfalls nicht funktioniert.

1.4. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System kann im Bedarfsfall auch manuell ausgelöst werden. Anleitungen für die manuelle Aktivierung des Systems: …

1.5. Im Falle eines kritischen Systemversagens, durch das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System außer Betrieb gesetzt würde, erhalten die Fahrzeuginsassen folgende Warnung: …

2.
INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG

2.1. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Richtlinien 95/46/EG(1) und 2002/58/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen und muss insbesondere auf der Notwendigkeit der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person nach Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG beruhen(3).

2.2. Die Verarbeitung derartiger Daten ist streng auf den Zweck begrenzt, die eCall-Notrufe an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 zu bedienen.

2.3.
Datentypen und ihre Empfänger

2.3.1. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System darf nur folgende Daten sammeln und verarbeiten:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Fahrzeugtyp (Pkw oder leichtes Nutzfahrzeug)

Art des Fahrzeugantriebs (Benzin/Diesel/CNG/LPG/elektrisch/Wasserstoff)

letzte drei Standorte des Fahrzeugs und Fahrtrichtung

Protokolldatei der automatischen Aktivierung des Systems und deren Zeitstempel

weitere Daten (falls zutreffend): …

2.3.2. Die Empfänger von Daten, die über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitet werden, sind die einschlägigen Notrufabfragestellen, die von den betreffenden Behörden des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, dazu bestimmt werden, eCalls an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 als Erste anzunehmen und zu bearbeiten. Weitere Informationen (falls zutreffend): …

2.4.
Ausgestaltung der Datenverarbeitung

2.4.1. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die im Systemspeicher enthaltenen Daten außerhalb des Systems vor Auslösen eines eCalls nicht zugänglich sind. Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …
2.4.2. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass es nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): …
2.4.3. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden.

2.5.
Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Personen

2.5.1. Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person (der Fahrzeughalter) hat das Recht auf Zugang zu den Daten und kann gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten verlangen, die ihn oder sie betreffen und deren Verarbeitung nicht den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Jede gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Berichtigung, Löschung oder Sperrung muss den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt werden, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist und kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
2.5.2. Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, sollte sie der Auffassung sein, dass durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen ihre Rechte verstoßen wurde.
2.5.3. Zuständige Kontaktstelle für die Bearbeitung von Zugangsrechten (falls zutreffend): …

3.
INFORMATIONEN ÜBER DRITTANBIETER-DIENSTE UND ANDERE DIENSTE MIT ZUSATZNUTZEN (FALLS EINGEBAUT)

3.1. Beschreibung des Betriebs und der Funktionen des TPS-Systems/der Dienste mit Zusatznutzen: …

3.2. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch das TPS-System/durch andere Dienste mit Zusatznutzen muss den Vorschriften der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen.

3.2.1. Rechtsgrundlage für die Verwendung des TPS-Systems und/oder anderer Dienste mit Zusatznutzen und für die Verarbeitung von Daten durch das System/die Dienste: …

3.3. Das TPS-System und/oder andere Dienste mit Zusatznutzen darf/dürfen personenbezogene Daten nur auf der Grundlage der ausdrücklichen Zustimmung der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person (des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalter) verarbeiten.

3.4. Modalitäten für die Datenverarbeitung durch TPS-Systeme und/oder andere Dienste mit Zusatznutzen, einschließlich aller erforderlichen zusätzlichen Informationen über die Rückverfolgbarkeit, Verfolgung und Verarbeitung personenbezogener Daten: …

3.5. Der Halter eines Fahrzeugs, das mit einem TPS eCall-System und/oder einem anderen Dienst mit Zusatznutzen neben dem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet ist, hat das Recht, das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System anstelle des TPS-eCall-Systems und des anderen Dienstes mit Zusatznutzen zu verwenden.

3.5.1. Kontaktadresse für die Bearbeitung von Deaktivierungsanträgen für TPS-eCall-Systeme: …

Fußnote(n):

(*)

Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden.

(1)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(2)

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)

(3)

Die Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2018.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.