Präambel VO (EU) 2017/78
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 13 und Artikel 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2015/758 ist die allgemeine Pflicht festgelegt, neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 ab dem 31. März 2018 mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen auszurüsten.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission(2) sind die spezifischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme festgelegt.
- (3)
- Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde ein allgemeiner Rahmen für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geschaffen, und die Rollen und Zuständigkeiten aller an den einzelnen Phasen des Genehmigungsverfahrens beteiligten Akteure wurden festgelegt. Darüber hinaus ist es angezeigt, die spezifischen Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen festzulegen, die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen ausgerüstet sind.
- (4)
- Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung zu gewährleisten und die Beantragung dieser Genehmigung zu vereinfachen, sollten ein standardisierter Satz von Beschreibungsbögen, Muster für EG-Typgenehmigungsbögen und Muster für das EG-Typgenehmigungszeichen festgelegt werden.
- (5)
- Die Hersteller sollten sicherstellen, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme nicht verfolgbar sind und dass keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass die auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme im Normalbetrieb nicht für Kommunikationszwecke zur Verfügung stehen und dass die Daten in ihrem internen Speicher außerhalb der Systeme für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird. Darüber hinaus sollten die Hersteller angemessene Sicherungssysteme einführen, um die Sicherheit der Daten im internen Speicher des Systems vor unerlaubtem Zugriff oder Missbrauch zu schützen.
- (6)
- Alle über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitete Daten müssen in Bezug auf den Zweck, zu dem diese Daten gesammelt und verarbeitet werden, angemessen, relevant und verhältnismäßig sein.
- (7)
- Den Verbrauchern sollten umfassende und zuverlässige Informationen über die Funktionsweise des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung gestellt werden, insbesondere über die Art und Weise, wie die Daten durch dieses System verarbeitet werden und wie diese Daten geschützt werden. Die Verbraucher sollten ferner über die Merkmale und Eigenschaften etwaiger privater Notdienste oder anderer Mehrwertdienste informiert werden, sofern diese in das Fahrzeug eingebaut sind.
- (8)
- Ein konsistentes Konzept in Bezug auf die Informationen, die den Verbrauchern über die Funktionsweise des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung gestellt werden, setzt voraus, dass ein Muster für Verbraucherinformationen festgelegt wird, das die bereitzustellenden Mindestinformationen enthält, die mit den technischen Unterlagen des Fahrzeugs übergeben werden.
- (9)
- Den Fahrzeugherstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich an die technischen Anforderungen für die Genehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen anzupassen. Auch den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit gewährt werden, um in ihrem Hoheitsgebiet die Notrufabfragestellen (Public Safety Answering Point — PSAP) einzurichten, die für den Eingang und die Bearbeitung von eCalls erforderlich sind. Aus diesem Grund sollte der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung derselbe sein wie der Zeitpunkt der obligatorischen Anwendung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen nach der Verordnung (EU) 2015/758.
- (10)
- Zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wird gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) der Europäische Datenschutzbeauftragte angehört.
- (11)
- Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge” —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).
- (3)
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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