ANHANG V VO (EU) 2017/79

Automatischer Auslösemechanismus

1.
Anforderungen

1.1. Folgende Anforderungen gelten für Fahrzeuge mit eingebautem bordeigenem eCall-System.

1.2.
Dokumentationsanforderungen

1.2.1. Der Hersteller gibt eine Erklärung ab und bestätigt darin, dass die zum Auslösen eines automatischen eCalls ausgewählte Strategie sicherstellt, dass auch in Unfallkonfigurationen, die von den in den geltenden vollständigen Aufprallprüfungen in UN-Regelung Nr. 94 und UN-Regelung Nr. 95 simulierten Unfällen abweichen und/oder weniger gravierend sind, Notrufe ausgelöst werden.

1.2.2. Der Hersteller wählt den Typ und die Schwere des Unfalls aus und weist nach, dass dieser sich deutlich von den vollständigen Aufprallprüfungen unterscheidet.

1.2.3. Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde eine Erklärung und technische Unterlagen zur Verfügung, die allgemein darlegen, wie dies erreicht wird.

1.2.3.1. Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde zeigen, dass die Aktivierung von ergänzenden Rückhaltesystemen (SRS) und der Schweregrad, ausgewählt nach Ermessen der Herstellers, auch einen automatischen eCall auslösen, gelten als zufriedenstellend.
1.2.3.2. Unterlagen, die zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Strategie zur Vermeidung ungerechtfertigter eCalls im Falle eines Aufpralls eines Schweregrads, der nicht als gravierender Unfall gilt, aufzeigen. Darüber hinaus ist eine Ausfallanalyse vorzulegen, die zeigt, dass Hardware- oder Software-Ausfälle nicht zur automatischen Auslösung eines eCalls führen.
1.2.3.3. Zeichnungen mit Einzelheiten der Airbagsteuereinheit, Anmerkungen zu den Spezifikationsdaten, Zeichnungen zur Empfindlichkeit, relevante Schaltbilder oder ähnliche Unterlagen, die von der Typgenehmigungsbehörde als gleichwertig eingestuft werden, wären geeignete Mittel zum Nachweis dieser Verbindung.
1.2.3.4. Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Genehmigungsbehörde oder, mit deren Einverständnis, auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die Dokumentation auf, ist diese von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung für Prüfzwecke zugänglich zu machen.

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