ANHANG III VO (EU) 2017/79

Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen

1.
Anforderungen

1.1.
Leistungsanforderungen

1.1.1. Die Bewertung der Aufprallfestigkeit der eCall-Audioausrüstungen von Fahrzeugen mit eingebauten bordeigenen eCall-Systemen, durchgeführt gemäß Absatz 2, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden (für den Frontalaufprall sowie ggf. für den Seitenaufprall).

1.1.2. Wiedereinschalten der Audioausrüstung: Das eCall-System verbindet die Lautsprecher und Mikrofone nach einer Unterbrechung der Verbindung während eines eCalls für die Übermittlung des MSD erneut.

1.1.3. Sprechverbindungen: Das eCall-System ermöglicht eine ausreichend verständliche Sprechverbindung über eine Freisprechanlage (Senden und Empfangen) zwischen den Fahrzeuginsassen und einem Mitarbeiter der Notrufzentrale.

2.
Prüfverfahren

2.1.
Zweck des Verfahrens zur Prüfung der Aufprallfestigkeit von Audioausrüstungen

Zweck dieser Prüfung ist es, sicherzustellen, dass Lautsprecher und Mikrofon(e) nach dem Abschalten zur MSD-Übermittlung erfolgreich wiedereingeschaltet werden und dass die Audioausrüstung weiter funktionstüchtig ist, nachdem das Fahrzeug der Frontal- oder Seitenaufprallprüfung unterzogen wurde.

2.2. Die folgende Überprüfung wird an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System durchgeführt, das einer vollständigen Aufprallprüfung nach Anhang 3 der Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) oder Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall), wie in Absatz 1.1.1 festgelegt, unterzogen wurde.

2.3.
Überblick über das Prüfverfahren

2.3.1. Die anhaltende Funktionsfähigkeit der Audioausrüstung wird überprüft, indem nach der Aufprallprüfung ein Testnotruf abgesetzt wird, wobei der Sprechverbindungskanal zwischen dem Fahrzeug und dem PSAP-Prüfpunkt benutzt wird.

2.3.2. Zwei Prüfingenieure, die sich in dem Fahrzeug (Prüfer am Anfangspunkt) bzw. am PSAP-Prüfpunkt (Prüfer am Endpunkt) befinden, übermitteln (lesen und hören) erfolgreich zuvor festgelegte, phonetisch ausgewogene Sätze im Single Mode.

2.3.3. Die Prüfer müssen bewerten, ob sie in der Lage waren, die Bedeutung der Übertragung in der Sende- und Empfangsrichtung zu verstehen.

2.4.
Positionierung der Prüfer

2.4.1. Die Prüfung wird in einer ruhigen Umgebung mit einem Hintergrundgeräuschpegel von nicht mehr als 50 dB(A) durchgeführt, die frei von allen Lärmquellen ist, die die Prüfungen sonst stören könnten.

2.4.2. Der Prüfer am Anfangspunkt wird so positioniert, dass seine Kopfhaltung annähernd der einer normalen Sitzposition auf dem Fahrersitz des verunglückten Fahrzeugs entspricht. Der Prüfer benutzt die bordeigene Audioausrüstung in der Originalanordnung.

2.4.3. Der Prüfer am Endpunkt wird in genügender Entfernung von dem Fahrzeug positioniert, sodass das, was der eine Prüfer in normaler Lautstärke sagt, nicht ohne Hilfsmittel von dem anderen Prüfer verstanden werden kann.

2.5.
Prüfaufbau

2.5.1. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass
a)
eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;
b)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
c)
ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann;
d)
gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet und
e)
die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

2.5.2. Wenn die Lautstärkeregelung angepasst werden kann, ist die Höchstlautstärke in Sende- und Empfangsrichtung am Anfangs- und am Endpunkt zu wählen. Die Lautstärke am Endpunkt kann während der Prüfung reduziert werden, wenn dies für das bessere Verständnis erforderlich ist.

2.5.3. Wenn möglich, sollten keine mobilen Netzwerke, die sich auf die Freisprecheinrichtung auswirken (z. B. Echo, automatische Verstärkungsregelung, Lärmminderung) für die Verbindung gewählt werden. Für simulierte Netzwerke sollte, wenn möglich, DTX ausgeschaltet sein, der Fullrate-Codec ist einzusetzen (für GSM-Standard) und die höchste Bit-Rate von 12,2 kbit/s. ist zu verwenden (für AMR-Codecs).

2.6.
Testnotruf

2.6.1. Durchführen eines Testnotrufs (Push-Modus) durch manuelles Auslösen über die Benutzerschnittstelle des Fahrzeugs und Warten, bis der (die) Lautsprecher und das (die) Mikrofon(e) nach vollendeter MSD-Übermittlung wieder für eine Sprechverbindung angeschlossen sind.

2.6.2.
Austausch von Prüfnachrichten

2.6.2.1.
Richtung „Empfang”
2.6.2.2.
Richtung „Senden”

2.6.3. Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.6.4. Können die Anforderungen aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch die PSAP-Prüfstelle oder das Übertragungsmedium entstanden sind, nicht erfüllt werden, so kann der Testnotruf wiederholt werden, erforderlichenfalls in einer angepassten Prüfanordnung.

2.7.
Verbindungsverfahren

2.7.1. Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.