ANHANG IV VO (EU) 2017/79

Koexistenz von Drittanbieterdiensten (TPS) und auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

1.
Anforderungen

1.1. Die folgenden Anforderungen gelten für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme, selbstständige technische eCall-Einheiten und (fakultativ) Bauteile, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System zu verwenden sind.

1.2.
Leistungsanforderungen

1.2.1. Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene System wird deaktiviert, solange das TPS-System aktiv ist und funktioniert.

1.2.2. Das auf dem 112-Notruf basierende System wird automatisch ausgelöst, falls das TPS-System ausgelöst wird, aber nicht funktioniert.

1.3.
Dokumentationsanforderungen

1.3.1. Der Hersteller stellt dem technischen Dienst eine Erläuterung der in das TPS-System eingebauten Vorschriften zur Verfügung, die sicherstellen sollen, dass das auf dem 112-Notruf basierende System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert ( „Notfallverfahren” ). Diese Dokumentation beschreibt die Grundsätze des Umstellmechanismus.

1.3.2. Die Dokumentation wird ergänzt durch eine Analyse, in der die Hardware- und Software-Ausfallbedingungen allgemein dargestellt sind, die dazu führen würden, dass das TPS-System nicht in der Lage wäre, einen Notruf erfolgreich abzusetzen und zeigt, wie das TPS-System sich bei einem Auftreten dieser Bedingungen verhalten würde. Dazu können die Ergebnisse einer Fehler-Möglichkeits- und -Einfluss-Analyse (FMEA), einer Fehlerbaumanalyse (FTA) oder eines vergleichbaren Verfahrens nach Absprache zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller dargestellt werden. Die gewählten analytischen Ansätze sind vom Hersteller festzulegen und zu aktualisieren und zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zur Prüfung durch den technischen Dienst offenzulegen.

2.
Prüfverfahren

2.1.
Zweck des Prüfverfahrens der Koexistenz von TPS

Zweck dieses Prüfverfahrens ist sicherzustellen, dass bei bordeigenen eCall-Systemen, die in Verbindung mit einem bordeigenen TPS-eCall-System verwendet werden sollen, nur jeweils ein System aktiv ist und dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System automatisch ausgelöst wird, falls das TPS-System nicht funktioniert.

2.2. Folgende Prüfungen werden entweder an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System oder an einer repräsentativen Anordnung von Bauteilen ausgeführt.

2.3. Durch einen manuell ausgelösten Testnotruf wird überprüft, ob das auf dem 112-Notruf basierende System deaktiviert ist, während das TPS-System aktiv ist.

2.3.1. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass
a)
eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;
b)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
c)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
d)
ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und
e)
die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

2.3.2. Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung des TPS-Systems (Push-Modus).

2.3.3. Überprüfen:
a)
dass ein Notruf beim TPSP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des TPSP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort ein Auslösesignal für einen Notruf eingegangen ist oder durch eine erfolgreiche Sprechverbindung mit dem TPSP-Prüfpunkt; und
b)
dass nicht versucht wurde, einen eCall abzusetzen oder kein eCall beim PSAP-Prüfpunkt eingegangen ist, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort kein Auslösesignal für einen Notruf eingegangen ist.

2.3.4. Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.3.5. Scheitert der Notrufversuch des TPS-Systems während der Prüfung, so kann das Prüfverfahren wiederholt werden.

2.4. Das Notfallverfahren wird überprüft durch einen manuell ausgelösten Testnotruf an einen spezifischen PSAP-Prüfpunkt bei nicht funktionierendem TPS-System.

2.4.1. Änderung des TPS-Systems, um ein Versagen zu simulieren, ausgewählt nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde, was zu einem Notfallverfahren auf der Grundlage der vom Hersteller bereitgestellten Dokumentation führen soll.

2.4.2. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass
a)
eines der in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller für alle Testanrufe verwendet wird;
b)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
c)
ein falscher eCall an ein echtes PSAP über das aktive Netzwerk nicht durchgeführt werden kann; und
d)
die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs aktiviert ist.

2.4.3. Durchführung eines Testnotrufs durch manuelle Auslösung des TPS-Systems (Push-Modus).

2.4.4. Sicherstellen, dass von dem auf dem 112-Notruf basierenden System versucht wurde, einen eCall abzusetzen, durch eine Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts, die belegt, dass dort kein eCall-Auslösesignal eingegangen ist.

2.4.5. Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.5.
Verbindungsverfahren

Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.

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