ANHANG II VO (EU) 2017/79

Bewertung der vollständigen Aufprallprüfung

1.
Anforderungen

1.1.
Leistungsanforderungen

1.1.1. Die vollständige Aufprallprüfung von Fahrzeugen mit bordeigenen eCall-Systemen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wird, gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Anforderungen nach dem Aufprall nachgewiesen werden.

1.1.2. Automatisches Auslösen: Das eCall-System setzt nach einem Aufprall gemäß der UN-Regelung Nr. 94 (Anhang 3) sowie ggf. der UN-Regelung Nr. 95 (Anhang 4) automatisch einen eCall ab.

1.1.3. Angabe zum Notrufstatus: Das eCall-System informiert die Insassen über den aktuellen Stand des eCalls (Statusangabe) mithilfe eines optischen und/oder akustischen Signals.

1.1.4. MSD Sendung und Kodierung: Das eCall-System ist in der Lage, über das Mobilfunknetz mit Erfolg einen MSD an einen PSAP-Prüfpunkt zu übermitteln.

1.1.5. Bestimmung der fahrzeugspezifischen Daten: Das eCall-System ist in der Lage, die obligatorischen fahrzeugspezifischen Datenfelder des MSD genau auszufüllen.

1.1.6. Positionsbestimmung: Das eCall-System ist in der Lage, den aktuellen Standpunkt des Fahrzeugs genau zu bestimmen.

2.
Prüfverfahren

2.1.
Zweck der vollständigen Aufprallprüfung

Zweck dieser Prüfung ist die Überprüfung der automatischen Auslösefunktion und der anhaltenden Funktionsfähigkeit des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen, die einem Frontal- oder Seitenaufprall ausgesetzt werden.

2.2. Folgende Prüfungen werden an einem Fahrzeug mit eingebautem bordeigenem eCall-System ausgeführt.

2.3.
Verfahren für die Aufprallprüfung

2.3.1. Aufprallprüfungen werden gemäß den in der UN-Regelung Nr. 94 Anhang 3 für den Frontalaufprall bzw. der UN-Regelung Nr. 95, Anhang 4 für den Seitenaufprall festgelegten Prüfungen durchgeführt.

2.3.2. Es gelten die in der UN-Regelung Nr. 94 oder der UN-Regelung Nr. 95 festgelegten Prüfbedingungen.

2.3.3. Vor Durchführung des Testnotrufs muss sichergestellt werden, dass
a)
die bordeigene Stromquelle, falls für die Prüfungen eingebaut, entsprechend den Angaben des Herstellers zu Beginn der Prüfung geladen wird, damit die anschließenden Prüfungen durchgeführt werden können;
b)
der automatische eCall aktiviert und einsatzbereit ist und die Zündung oder der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet ist;
c)
eines der in Absatz 2.7 definierten Verbindungsverfahren gemäß einer Vereinbarung zwischen dem technischen Dienst und der Hersteller für alle Testnotrufe verwendet wird;
d)
der spezielle PSAP-Prüfpunkt für den Empfang eines von dem auf dem 112-Notruf basierenden System ausgelösten eCalls zur Verfügung steht;
e)
ein falscher eCall an ein echtes PSAP nicht über das aktive Netzwerk durchgeführt werden kann und
f)
gegebenenfalls das TPS-System deaktiviert ist oder automatisch auf das auf dem 112-Notruf basierende System umschaltet.

2.4.
Prüfverfahren

2.4.1. Die Leistungsanforderungen werden überprüft, indem aus dem Fahrzeug nach dem Unfall über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ein Testnotruf abgesetzt wird: ein automatisch ausgelöster eCall im Anschluss an den Aufprall.

2.4.2. Durchführung eines Testnotrufs (Push-Modus) durch Verwendung eines automatischen Auslösers.

2.4.3. Überprüfung der folgenden Punkte bei mindestens einem der Testnotrufe:
a)
Sicherstellen, dass durch den vollständigen Aufprall automatisch ein eCall ausgelöst wurde. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die zeigt, dass dieser nach dem Aufprall ein Auslösesignal für einen eCall empfangen hat und dass der MSD-Kontrollanzeiger auf „automatisch ausgelöster eCall” stand.
b)
Sicherstellen, dass die eCall-Zustandsanzeige im Anschluss an die automatische oder manuelle Auslösung eine eCall-Sequenz anzeigte. Dies ist anhand einer Aufzeichnung zu überprüfen, die belegt, dass eine Anzeigesequenz von allen in der Dokumentation des Herstellers genannten Sensoren (optisch und/oder akustisch) ausgeführt wurde.
c)
Sicherstellen, dass der PSAP-Prüfpunkt einen MSD erhalten hat. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass ein von dem Fahrzeug im Anschluss an die automatische oder manuelle Auslösung gesendeter MSD empfangen und erfolgreich dekodiert wurde. Scheiterte die Dekodierung des MSD an der Redundanzversion MSD rv0, war jedoch bei höheren Redundanzversionen oder in robustem Modulator-Modus gemäß ETSI/TS/126 267 erfolgreich, so ist dies annehmbar.
d)
Sicherstellen, dass der MSD genaue fahrzeugspezifische Daten enthielt. Dies ist anhand einer Aufzeichnung des PSAP-Prüfpunkts zu überprüfen, die belegt, dass die in den Feldern betreffend den Fahrzeugtyp, die Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) und die Art des Fahrzeugantriebs enthaltenen Informationen nicht von den im Typgenehmigungsantrag angegebenen Informationen abweichen.
e)
Sicherstellen, dass der MSD einen genauen aktuellen Standort enthielt. Dies ist entsprechend dem in Absatz 2.5 definierten Verfahren zur Ermittlung des Fahrzeugstandorts anhand eines Prüfprotokolls zu überprüfen, das belegt, dass die Abweichung zwischen dem IVS-Standort und dem tatsächlichen Standort, d_IVS, weniger als 150 Meter beträgt, und dass durch das zur Kennzeichnung als vertrauenswürdig an den PSAP-Prüfpunkt übermittelte Bit die Meldung „Standortangabe vertrauenswürdig” signalisiert wird. Sind am Ort der Aufprallprüfung keine GNSS-Signale verfügbar, so kann das Fahrzeug an einen geeigneten Ort gebracht werden, bevor der Testnotruf durchgeführt wird.

2.4.4. Beenden des Testnotrufs unter Verwendung des entsprechenden PASP-Prüfpunkt-Befehls (z. B. auflegen).

2.4.5. Konnte der automatische Testnotruf aufgrund von Faktoren außerhalb des Fahrzeugs nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist es zulässig, die automatische Auslösung nach dem Aufprall anhand der internen Aufzeichnungsfunktion des bordeigenen Systems zu überprüfen. Diese Aufzeichnung muss in der Lage sein, empfangene Auslösesignale in einem nichtflüchtigen Speicher zu speichern. Der Prüfingenieur hat Zugang zu den im bordeigenen System gespeicherten Daten und überprüft, dass keine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals vor dem Aufprall gespeichert wird und dass eine Aufzeichnung eines automatischen Auslösesignals nach dem Aufprall gespeichert wird.

2.4.6. Wurde der Testnotruf durchgeführt, als das Fahrzeug mit einer Stromversorgung außerhalb des Fahrzeugs verbunden war (in Fällen, in denen die Aufprallprüfung durchgeführt wurde, ohne dass die Standardstromversorgung des Fahrzeugs eingebaut war), ist zu überprüfen, dass das bordeigene elektrische System, das das bordeigene eCall-System versorgt, intakt blieb. Dies ist durch den Bericht eines Prüfingenieurs zu überprüfen, der bestätigt, dass eine erfolgreiche Prüfung der Integrität des bordeigenen elektrischen Systems einschließlich der bordeigenen Scheinstromversorgung (Sichtprüfung auf mechanische Schäden an der Montagehalterung der Stromversorgung oder deren Befestigungskonstruktion) und der Verbindungen über deren Endpunkte durchgeführt wurde.

2.5.
Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung

Es gilt das in Anhang I Absatz 2.5 dieser Verordnung aufgeführte Verfahren für die Prüfung der Standortbestimmung.

2.6.
Verfahren für die Antennenprüfung

2.6.1. Wenn das für den Testnotruf verwendete Verbindungsverfahren die Daten nicht auf dem Luftweg (Anhang I Absatz 2.7.3 dieser Verordnung) übermittelt hat, ist die anhaltende Funktionsfähigkeit der Mobilfunknetzantenne zu überprüfen, indem die Antennenanpassung nach der vollständigen Aufprallprüfung gemäß dem Verfahren in Anhang I Absatz 2.6 dieser Verordnung geprüft wird. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass es nicht zu einem Kabelbruch oder Kurzschluss der Antennenversorgungsleitung gekommen ist, indem der elektrische Widerstand zwischen den Endpunkten des Kabels und zwischen dem Kabel und dem Fahrzeugboden geprüft wird.

2.7.
Verbindungsverfahren

Es gelten die in Anhang I Absatz 2.7 dieser Verordnung aufgeführten Verbindungsverfahren.

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