Artikel 14 VO (EU) 2017/821
Leitlinien
(1) In Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Wirtschaftsbeteiligte aus, um diesen, und insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und für Kohärenz zwischen den Verfahren der Wirtschaftsbeteiligten zu sorgen, wobei sie in dem Handbuch erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden. In diesem Handbuch wird auf die Definition des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete” in Artikel 2 Buchstabe f dieser Verordnung abgestellt und den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen, und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen.
(2) Die Kommission greift auf externes Fachwissen zurück, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese Liste baut auf Analysen des in Absatz 1 genannten Handbuchs seitens der externen Sachverständigen und auf vorhandenen Informationen unter anderem aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette auf. Auch Unionseinführer, deren Beschaffungsquellen in Gebieten liegen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sind weiterhin dafür verantwortlich, die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.
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