Artikel 13 VO (EU) 2017/821

Zusammenarbeit und Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen — auch mit ihren jeweiligen Zollbehörden — Informationen über Angelegenheiten aus, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und die nachträglich durchgeführten Kontrollen betreffen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über Mängel, die durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen festgestellt wurden, sowie über die nach Artikel 16 geltenden Regeln über Verstöße aus.

(3) Die Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) über den Datenschutz sowie der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Offenlegung vertraulicher Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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