Artikel 12 VO (EU) 2017/821

Aufzeichnungen über die nachträglichen Kontrollen der Unionseinführer

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse dieser Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3.

Die Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

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