Artikel 11 VO (EU) 2017/821

Nachträgliche Kontrollen der Unionseinführer

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen verantwortlich, mit denen sie sicherstellen, dass Unionseinführer von Mineralen oder Metallen die Plichten nach den Artikeln 4 bis 7 einhalten.

(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt; sie werden auch in Fällen durchgeführt, in denen einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Unionseinführer vorliegen.

(3) Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen umfassen unter anderem Folgendes:

a)
Überprüfung, ob der Unionseinführer seine Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß dieser Verordnung, einschließlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf das Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung erfüllt;
b)
Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen die ordnungsgemäße Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Pflichten belegt werden soll;
c)
Überprüfung der Erfüllung der Prüfpflichten gemäß dem Umfang, dem Ziel und den Grundsätzen des Artikels 6.

Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen sollten Kontrollen vor Ort einschließen, auch in den Räumlichkeiten des Unionseinführers.

(4) Die Unionseinführer leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen erforderliche Hilfestellung, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.

(5) Um die Klarheit der Aufgaben und die Kohärenz der Tätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs aus, in dem die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt sind, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen unternehmen müssen. Die Leitlinien enthalten gegebenenfalls Muster für Dokumente, durch die die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird.

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