Artikel 10 VO (EU) 2017/821

Zuständige Mitgliedstaatsbehörden

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 9. Dezember 2017 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

(2) Die Kommission veröffentlicht — auch im Internet — eine unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellte Liste der zuständigen Behörden. Sie aktualisiert diese Liste regelmäßig.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union verantwortlich.

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