Artikel 9 VO (EU) 2017/821
Weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung oder Änderung einer weltweiten Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien.
Bei der Erstellung dieser Liste werden verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit, die von den von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfasst werden, sowie die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
(2) Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, diejenigen Hütten und Raffinerien auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liste zu kennzeichnen, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen, wobei sie sich insbesondere auf Informationen stützt, die von den Betreibern von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, welche gemäß Artikel 8 anerkannt wurden, bereitgestellt werden.
(3) Die Kommission erlässt die Liste bzw. ändert sie unter Verwendung des Musters in Anhang II nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Aufstellung oder Änderung der Liste konsultiert.
(4) Die Kommission streicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Namen und Anschriften der Hütten und Raffinerien von der Liste, die aufgrund der gemäß Artikel 8 und Artikel 17 Absatz 1 erhaltenen Informationen nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(5) Die Kommission nimmt zeitnah eine Aktualisierung der in der weltweiten Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien enthaltenen Informationen vor und macht diese öffentlich zugänglich, unter anderem über das Internet.
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