Artikel 8 VO (EU) 2017/821

Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

(1) Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die über Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen (im Folgenden „Systembetreiber” ), können bei der Kommission beantragen, dass die von ihnen entwickelten und beaufsichtigten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette von der Kommission anerkannt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise und Informationen beizufügen.

(2) Die Kommission erlässt ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, in denen die Methoden und Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission bewerten kann, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung seitens der Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, und die sie in die Lage versetzen, solche Systeme anzuerkennen.

(3) Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Nachweise und Informationen und der gemäß Absatz 2 festgelegten Methoden und Kriterien zur Anerkennung fest, dass ein System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einem Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, der dieses System wirksam anwendet, die Einhaltung dieser Verordnung ermöglicht, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährt wird. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Annahme solcher Durchführungsrechtsakte konsultiert.

Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse. Diese aufgeführten Ergebnisse werden vom Systembetreiber offengelegt.

Die Durchführungsrechtsakte im Sinne des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

(4) Die Kommission überprüft außerdem je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen, dass die anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach wie vor die Kriterien erfüllen, die die Grundlage einer gemäß Absatz 3 getroffenen Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gebildet haben.

(5) Der Betreiber eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, dessen Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Absatzes 3 anerkannt wurde, informiert die Kommission unverzüglich über Änderungen oder Aktualisierungen dieses Systems.

(6) Bei nachweislichem Vorliegen wiederkehrender oder erheblicher Fälle, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die ein nach Maßgabe des Absatzes 3 anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt haben, überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem Betreiber des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel in dem System hindeuten.

(7) Wenn die Kommission Verstöße gegen diese Verordnung oder Mängel in einem anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette feststellt, kann sie dem Systembetreiber eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen einräumen.

Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der Unionseinführer, der das System anwendet, aufgrund der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, diese Verordnung einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsbeteiligte, die das System anwenden, auf Schwachstellen in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung des Systems widerrufen wird.

(8) Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

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