Artikel 4 VO (EU) 2017/821
Pflichten in Bezug auf das Managementsystem
Unionseinführer von Mineralen oder Metallen
- a)
- legen ihre Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle fest und teilen aktuelle Informationen darüber in unmissverständlicher Weise ihren Lieferanten und der Öffentlichkeit mit;
- b)
- nehmen in ihre Lieferkettenpolitik die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette maßgeblichen Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen;
- c)
- strukturieren ihre jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich beim dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen;
- d)
- stärken ihre Beziehungen zu den Lieferanten, indem sie ihre Lieferkettenpolitik im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten integrieren;
- e)
- führen einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellen einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird;
- f)
-
stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:
- i)
- Beschreibung des Minerals einschließlich seines Handelsnamens und Typs,
- ii)
- Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,
- iii)
- Ursprungsland der Minerale,
- iv)
- Abbaumengen und -daten, sofern verfügbar, ausgedrückt in Volumen oder Gewicht,
- v)
- wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Minerale zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren;
- g)
-
stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Metalle, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:
- i)
- Beschreibung des Metalls einschließlich seines Handelsnamens und Typs,
- ii)
- Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,
- iii)
- Name und Anschrift der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette des Einführers,
- iv)
- sofern verfügbar, Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien oder Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette,
- v)
-
wenn die Aufzeichnungen nach Ziffer iv nicht zur Verfügung stehen,
- —
-
Ursprungsländer der Minerale in der Lieferkette der Hütten und Raffinerien,
- —
-
wenn die Metalle aus Mineralen gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in diesen Leitsätzen;
- h)
- stellen hinsichtlich Nebenprodukten durch Unterlagen belegte Informationen beginnend mit dem Ursprungsort dieser Nebenprodukte bereit, d. h. dem Ort, an dem das Nebenprodukt erstmalig von seinem Primärmineral bzw. Primärmetall, das nicht unter diese Verordnung fällt, getrennt wird.
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