Artikel 5 VO (EU) 2017/821
Risikomanagementpflichten
(1) Unionseinführer der Minerale
- a)
- ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette für Minerale unter Zugrundelegung der nach Artikel 4 vorgelegten Informationen anhand der Standards ihrer im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht stehenden Lieferkettenpolitik,
- b)
-
setzen zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, und zwar durch
- i)
- Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt;
- ii)
-
Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Lieferanten, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben; dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
- —
-
Fortsetzung des Handels bei gleichzeitiger Durchführung messbarer Bemühungen um Risikominderung,
- —
-
vorübergehende Aussetzung des Handels bei Weiterverfolgung der laufenden messbaren Bemühungen um Risikominderung oder
- —
-
Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung;
- iii)
- Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung,
- iv)
- zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.
(2) Unternimmt ein Unionseinführer von Mineralen Bemühungen um Risikominderung und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Lieferanten und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.
(3) Unionseinführer von Mineralen stützen sich bei der Konzipierung von auf Konflikte und hohe Risiken ausgerichteten Strategien zur Risikominderung in dem Risikomanagementplan auf die in Anhang III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführten Maßnahmen und Indikatoren und messen die schrittweise Verbesserung.
(4) Unionseinführer von Metallen ermitteln und bewerten, im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und den spezifischen Empfehlungen in diesen Leitsätzen, die Risiken in ihrer Lieferkette auf der Grundlage von Berichten der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien in dieser Kette und durch die geeignete Bewertung der von den Hütten und Raffinerien angewandten Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Prüfungsberichte müssen mit Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung im Einklang stehen. Wenn solche Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette nicht zur Verfügung stehen, ermitteln und bewerten die Unionseinführer von Metallen die Risiken in ihrer Lieferkette im Rahmen ihres eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen führen Unionseinführer von Metallen mithilfe eines unabhängigen Dritten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung Prüfungen der Erfüllung ihrer eigenen Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch.
(5) Soweit es sich bei ihnen nicht um natürliche Personen handelt, berichten die Unionseinführer von Metallen den eigens dafür benannten Mitgliedern ihres gehobenen Managements über die im Rahmen der Risikobewertung gemäß Absatz 4 gewonnenen Erkenntnisse und setzen zur Reaktion darauf eine Strategie um, die konzipiert wurde, um schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und den spezifischen Empfehlungen in diesen Leitsätzen.
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