Artikel 6 VO (EU) 2017/821
Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte
(1) Unionseinführer von Mineralen oder Metallen lassen von einem unabhängigen Dritten Prüfungen durchführen (im Folgenden „Prüfung durch Dritte” ).
Bei dieser Prüfung durch Dritte
- a)
- sind in deren Umfang alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unionseinführers eingeschlossen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für die Minerale oder Metalle dienen, darunter auch das Managementsystem und das Risikomanagement des Unionseinführers sowie die von ihm vorgenommene Offenlegung von Informationen, jeweils gemäß Artikel 4, 5 bzw. 7,
- b)
- besteht das Ziel darin, zu ermitteln, ob die Verfahren des Unionseinführers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mit den Artikeln 4, 5 und 7 im Einklang stehen,
- c)
- werden Empfehlungen an den Unionseinführer zur Verbesserung seiner Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette abgegeben und
- d)
- werden die nach den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht eingehalten.
(2) Unionseinführer von Metallen sind von der Verpflichtung in Bezug auf Prüfungen durch Dritte nach Absatz 1 ausgenommen, sofern sie substanzielle Nachweise einschließlich Berichten über von Dritten durchgeführte Prüfungen dafür vorlegen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Die Anforderung substanzieller Nachweise gilt als erfüllt, wenn die Unionseinführer von Metallen nachweisen, dass ihre Bezugsquellen ausschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 gelistete Hütten und Raffinerien sind.
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