Artikel 14 VO (EU) 2017/852

Rückverfolgbarkeit

(1) Die Betreiber von Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, führen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

a)
für jede Lieferung von Quecksilberabfällen

i)
die Herkunft und die Menge dieser Abfälle;
ii)
den Namen und die Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers dieser Abfälle;

b)
für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die die Anlage verlässt,

i)
die Menge dieser Abfälle und ihr Quecksilbergehalt;
ii)
den Bestimmungsort und das geplante Beseitigungsverfahren dieser Abfälle;
iii)
eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung dieser Abfälle gemäß Absatz 2 durchgeführt wird;
iv)
eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle gemäß Absatz 3 durchgeführt wird;

c)
die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der jeweiligen Anlage gelagert sind.

Sobald Quecksilberabfälle aus der zeitweiligen Lagerung verbracht wurden, stellen die Betreiber der Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Quecksilberabfälle zu einer Anlage verbracht wurden, in der Beseitigungsverfahren im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden.

Den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(2) Die Betreiber von Anlagen, in denen die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung von Quecksilberabfällen durchgeführt wird, führen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

a)
für jede Lieferung von Quecksilberabfällen

i)
die Herkunft und die Menge dieser Abfälle;
ii)
den Namen und die Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers dieser Abfälle;

b)
für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt wurden und aus der Anlage verbracht wurden,

i)
die Menge dieser Abfälle und ihr Quecksilbergehalt;
ii)
den Bestimmungsort und das geplante Beseitigungsverfahren dieser Abfälle;
iii)
eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der Quecksilberabfälle gemäß Absatz 3 durchgeführt wird;

c)
die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der Anlage gelagert sind.

Sobald die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung der gesamten Lieferung abgeschlossen ist, stellen die Betreiber von Anlagen, in denen die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung von Quecksilberabfällen durchgeführt wird, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die gesamte Lieferung von Quecksilberabfällen umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt wurde.

Den Betreibern der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen und den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 2 ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(3) Sobald das Beseitigungsverfahren der gesamten Lieferung abgeschlossen ist, stellen Betreiber von Anlagen, in denen umgewandelte und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle dauerhaft gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die gesamte Lieferung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/31/EG einer dauerhaften Lagerung zugeführt wurde, einschließlich Informationen über die Lagerstätte.

Den Betreibern der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anlagen und den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 1 ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(4) Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermitteln die Betreiber der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen das Verzeichnis des vorherigen Kalenderjahrs den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats. Die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaatenleiten der Kommission jährlich alle übermittelten Verzeichnisse weiter.

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