Artikel 15 VO (EU) 2017/852
Verunreinigte Standorte
(1) Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, um mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Standorte zu ermitteln und zu bewerten und um die möglicherweise mit der Verunreinigung verbundenen erheblichen Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt anzugehen.
(2) Bis zum 1. Januar 2021 macht die Kommission die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen im Internet öffentlich zugänglich, darunter auch ein Verzeichnis der mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen verunreinigten Standorte.
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