Artikel 16 VO (EU) 2017/852

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens bis zum jeweiligen Geltungsbeginn der relevanten Bestimmungen dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

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