Artikel 18 VO (EU) 2017/852

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Zeitabständen einen Bericht mit folgendem Inhalt, übermitteln ihn der Kommission und machen ihn im Internet öffentlich zugänglich:

a)
Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;
b)
Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union gemäß Artikel 21 des Übereinkommens benötigt werden;
c)
eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingeholten Informationen;
d)
Informationen über Quecksilber in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar

i)
eine Liste der Standorte, an denen sich Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten;
ii)
eine Liste der Standorte, an denen sich mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; und

e)
eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden;
f)
eine Zusammenfassung der gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels gesammelten Informationen sowie Informationen über die Mengen an Quecksilber, die für spezifische medizinische Erfordernisse gemäß Artikel 10 Absatz 2a verwendet werden; und
g)
Informationen über die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für Technologien zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien gemäß Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a umgesetzt wurden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen aus einem der Gründe, die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angegeben sind, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nicht öffentlich zugänglich zu machen.

(1a) Bis zum 31. Mai eines jeweiligen Kalenderjahres melden Einführer und Hersteller von Dentalamalgam der für sie zuständigen Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge an Dentalamalgam, das sie gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 eingeführt oder hergestellt haben.

(2) Für den Bericht gemäß Absatz 1 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

Zur Erstellung geeigneter Fragebögen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, und in welchem Format und in welchen zeitlichen Abständen der in Absatz 1 genannte Bericht vorzulegen ist. Durch diese Fragebögen dürfen keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien geschaffen werden. Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission unverzüglich die Berichte zur Verfügung, die sie dem Sekretariat des Übereinkommens übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

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