Artikel 19 VO (EU) 2017/852
Überprüfung
(1) Bis zum 30. Juni 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bewertung dazu vor, ob
- a)
- es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt,
- b)
- es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, wobei den nationalen Plänen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Rechnung getragen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung uneingeschränkt geachtet wird, und
- c)
- Vorteile für die Umwelt bestehen und es möglich ist, Anhang II weiter an die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union anzupassen, mit denen das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produktengeregelt wird.
(2) Bis zum 31. Dezember 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Überprüfung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Bewertung der Wirksamkeit durch die Vertragsparteien des Übereinkommens und die durch die Mitgliedstaaten übermittelten Durchführungsberichte gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2029 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über
- a)
- die Durchführung der von der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2025 ausgearbeiteten Leitlinien für Technologien zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden, und deren Auswirkungen;
- b)
- die Notwendigkeit, die Ausnahme von dem Verbot der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10 Absatz 2a Unterabsatz 1 beizubehalten, wobei den Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten im Allgemeinen und von Patienten, die auf Amalgamfüllungen angewiesen sind, Rechnung zu tragen ist, und die Notwendigkeit, die Ausnahmeregelung für die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3 beizubehalten;
- c)
- die Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens in Bezug auf den schrittweisen Ausstieg aus der illegalen Verwendung von Quecksilber in Kosmetika, wobei die von den Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß dem Beschluss MC-5/5 der Konferenz der Parteien bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind;
- d)
- die Notwendigkeit, die verbleibende Verwendung von Quecksilber schrittweise aufzugeben;
- e)
- die Notwendigkeit, die in Artikel 11 aufgeführte Liste der Quellen von Quecksilberabfällen auszuweiten;
- f)
- die Notwendigkeit, die in Anhang I aufgeführte Liste der Quecksilberverbindungen in Anhang I zu erweitern, indem zum Beispiel Quecksilber(II)-amidchlorid (HgNH2Cl) hinzugefügt wird.
(3) Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, die in diesem Artikel genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.
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