Artikel 20 VO (EU) 2017/852
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III und IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie an gemäß Artikel 27 des Übereinkommens gefasste Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien anzupassen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.