Artikel 3 VO (EU) 2017/852

Ausfuhrbeschränkungen

(1) Die Ausfuhr von Quecksilber ist verboten.

(2) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen zulässig.

(4) Die Ausfuhr, zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers, von nicht unter das Verbot in Absatz 2 fallenden Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen ist verboten.

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