Artikel 3 VO (EU) 2017/852
Ausfuhrbeschränkungen
(1) Die Ausfuhr von Quecksilber ist verboten.
(2) Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen zulässig.
(4) Die Ausfuhr, zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers, von nicht unter das Verbot in Absatz 2 fallenden Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen ist verboten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.