Artikel 4 VO (EU) 2017/852
Einfuhrbeschränkungen
(1) Die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen einschließlich Quecksilberabfällen aus den großen Quellen gemäß Artikel 11 Buchstaben a bis d für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall ist verboten. Diese Einfuhr zur Beseitigung als Abfall ist nur zulässig, wenn das Ausfuhrland in seinem Hoheitsgebiet keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.
Unbeschadet des Artikels 11 und abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat:
- a)
- Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder
- b)
- das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.
Unbeschadet aller nationalen Maßnahmen, die im Einklang mit dem AEUV erlassen wurden, gilt im Sinne dieses Absatzes eine gemäß Unionsrechtsvorschriften zulässige Verwendung als in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung.
(2) Die Einfuhr von nicht unter Absatz 1 fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers ist verboten.
(3) Die Einfuhr von Quecksilber zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold ist verboten.
(4) Sofern die Einfuhr von Quecksilberabfällen gemäß diesem Artikel zulässig ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch künftig zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung.
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