Artikel 5 VO (EU) 2017/852

Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(1) Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte und ihre Herstellung in der Union ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden mit Quecksilber versetzten Produkte:

a)
für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrliche Produkte;
b)
Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard.

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