Artikel 6 VO (EU) 2017/852

Ein- und Ausfuhrformulare

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur Festlegung von zur Durchführung der Artikel 3 und 4 zu verwendenden Formularen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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