ANHANG II VO (EU) 2017/852

Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5

Teil A — Mit Quecksilber versetzte Produkte

(1)
Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind
1.
Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.
31.12.2020
2.
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais.
31.12.2020
3.
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)
CFL.i mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle
b)
CFL.ni mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Brennstelle

31.12.2018
3a.
Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle.
31.12.2025
3b.
Alle anderen Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter die Einträge 3 und 3a fallen.
31.12.2025
4.
Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)
Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe,
b)
Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe

31.12.2018
4a.
Tri-Phosphor-Lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe a fallen.
31.12.2026
4b.
Halophosphatlampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die nicht unter Eintrag 4 Buchstabe b fallen.
31.12.2025
4c.
Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen.
31.12.2026
4d.
Nichtlineare Halophosphatlampen.
31.12.2025
5.
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke.
31.12.2018
5a.
Hochdrucknatrium(dampf)lampen (HPS) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit

a)
P ≤ 105 W und über 16 mg Hg,
b)
105 W < P ≤ 155 W und über 20 mg Hg,
c)
P > 155 W und über 25 mg Hg.

31.12.2025
6.
Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:

a)
geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;
b)
mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;
c)
große Länge (> 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.

31.12.2018
6a.
Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, die nicht unter Eintrag 6 fallen.
31.12.2025
7.
Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).
31.12.2020
8.
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.
31.12.2020
9.
Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:

a)
Barometer;
b)
Hygrometer;
c)
Manometer;
d)
Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;
e)
Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);
f)
Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen;
g)
quecksilberhaltige Pyknometer;
h)
quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:

nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist;

Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.

31.12.2020
10.
Die folgenden elektrischen und elektronische Messgeräte, ausgenommen solche, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:

a)
Schmelzdruckwandler,
b)
Schmelzdrucktransmitter,
c)
Schmelzdrucksensoren.

31.12.2025
11.
Andere mit Quecksilber versetzte Produkte:

a)
Quecksilbervakuumpumpen,
b)
Wuchtgewichte für Reifen und Räder,
c)
Filme und fotografische Papiere,
d)
Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge.

31.12.2025

Teil B — Zusätzliche Produkte, die aus der Liste in Teil A dieses Anhangs ausgeschlossen sind

Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL), für elektronische Displays und Messgeräte, wenn sie zur Ersetzung eines Bauteils eines größeren Geräts verwendet werden und für dieses Bauteil keine machbare quecksilberfreie Alternative gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Richtlinie 2011/65/EU verfügbar ist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(2)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

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