ANHANG III VO (EU) 2017/852
Auf Quecksilber bezogene Anforderungen für Herstellungsprozesse gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2
-
Teil I:
-
Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen in Herstellungsprozessen
- a)
- Ab 1. Januar 2018: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;
- b)
- abweichend von Buchstabe a ist die Herstellung von Vinylchloridmonomer ab dem 1. Januar 2022 verboten;
- c)
- ab dem 1. Januar 2022: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird;
- d)
- abweichend von Buchstabe c ab dem 11. Dezember 2017: die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird;
- e)
- abweichend von Buchstabe c ist die Produktion von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat ab dem 1. Januar 2028 verboten.
- f)
- Ab dem 1. Januar 2018: die Produktion von Polyurethan, soweit nicht bereits gemäß Eintrag 62 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Beschränkung oder ein Verbot gilt.
-
Teil II:
-
Herstellungsprozesse, die Beschränkungen bezüglich der Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterliegen
Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat Für die im Einklang mit Teil I Buchstabe e durchzuführende Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat gelten folgende Bedingungen:- a)
- Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau darf nicht verwendet werden;
- b)
- die direkte und indirekte Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, ist bis 2020 um 50 % gegenüber 2010 zu verringern;
- c)
- Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Herstellungsprozesse sind zu unterstützen;
- d)
- Ab dem 13. Juni 2017 darf die Kapazität von vor diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Anlagen, in denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat verwendet werden, nicht erhöht werden und dürfen keine neuen Anlagen genehmigt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.