Artikel 1 VO (EU) 2017/881
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Modalitäten und die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte über die Qualität ihrer Volks- und Wohnungszählungsdaten, die sie der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 übermitteln, sowie das technische Format der Datenübermittlung festgelegt.
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