Präambel VO (EU) 2017/881
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Bevölkerungs- und Wohnungsdaten im Abstand von zehn Jahren.
- (2)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2017/712(2) der Kommission sollte sich die nächste Volks- und Wohnungszählung auf das Bezugsjahr 2021 beziehen.
- (3)
- Die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format für die Übermittlung der Daten zu Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2011 wurden in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission(3) festgelegt.
- (4)
- Für die Durchführung der nächsten Volks- und Wohnungszählung 2021 und für die Bewertung der an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten müssen die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format für die Datenübermittlung neu festgelegt werden.
- (5)
- Nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sollten die Mitgliedstaaten ihre validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermitteln. Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata eXchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten, auf der der Census Hub beruht, wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank auf den Weg gebracht. SDMX und der Census Hub bieten die statistischen, technischen und Übermittlungsstandards für den Austausch amtlicher Statistiken. Daher sollte im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format eingeführt werden.
- (6)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 müssen die Mitgliedstaaten die Daten aus der Volks- und Wohnungszählung für das Bezugsjahr 2011 bis zum 1. Januar 2025 speichern. Um Nutzern Vergleiche zwischen den beiden Zählungen zu ermöglichen, sollten die Zählungsdaten für 2011 parallel zu den Daten für 2021 bis zum 1. Januar 2035 verfügbar bleiben.
- (7)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 1).
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