Artikel 3 VO (EU) 2017/881

Metadaten und Qualitätsberichte

In Bezug auf ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2021 sowie die der Kommission (Eurostat) aufgrund der Verordnung (EU) 2017/712 übermittelten Daten und Metadaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 31. März 2024 die Hintergrundinformationen sowie die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten gemäß dem Anhang dieser Verordnung mit.

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