Artikel 5 VO (EU) 2017/881
Zugang zu zweckdienlichen Informationen
1. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) auf deren Aufforderung Zugang zu allen sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 übermittelten Daten und Metadaten.
2. Bei der Einhaltung von Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Mikrodaten oder vertrauliche Daten zu übermitteln.
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