Artikel 11 VO (EU) 2017/891

Haupttätigkeiten der Erzeugerorganisationen

(1) Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.

Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.

Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

(2) Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.

Sinkt jedoch der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation aufgrund von Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation liegen, in einem bestimmten Jahr um 35 % oder mehr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume, so wird für die Zwecke der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeit davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 85 % des Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung in den drei vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträumen entspricht.

Die von den Ereignissen gemäß Unterabsatz 2 betroffene Erzeugerorganisation, die Erzeugnisse von Erzeugern verkauft, die keine Mitglieder sind, weist gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass der Rückgang des Werts der vermarkteten Erzeugung außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lag.

(3) Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Tätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.

(4) Findet Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Anwendung, so gilt Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß für die betreffenden Tochtergesellschaften.

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